BAG

BAG: Gleichbehandlungsgrundsatz kann Anspruch auf Mitwirkung an Syndikuszulassung geben

Ein Volljurist, der als Gewerkschaftssekretär tätig ist, kann einen Anspruch auf Mitwirkung seiner Arbeitgeberin daran haben, dass er als Syndikusanwalt zugelassen wird. Und zwar auch dann, wenn die Gewerkschaft bisher nach Gutdünken darüber entschied, ob sie die nötige Tätigkeitsbeschreibung ausstellt oder nicht.

14.07.2021Rechtsprechung

Ein Volljurist, der als Gewerkschaftssekretär eingestellt und tätig ist, kann einen Anspruch darauf haben, dass die Gewerkschaft ihm die „Tätigkeitsbeschreibung als Syndikusrechtsanwalt“ ausstellt, die er für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei der Anwaltskammer braucht. Und zwar dann, urteilte das Bundesarbeitsgericht mit einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung von Ende April (BAG, Urt. v. 27.04.2021, Az. 9 AZR 662/19), wenn die Gewerkschaft anderen, vergleichbaren Mitarbeitern eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ermöglicht hat. 

Der klagende Jurist ist seit 2013 im Landesbezirk Hessen für die beklagte Gewerkschaft als „Gewerkschaftssekretär mit Rechtsschutzaufgaben“ beschäftigt. Die Gewerkschaft weigerte sich, ihm die „Tätigkeitsbeschreibung als Syndikusrechtsanwalt“ auszustellen, die bei der Anwaltskammer vorgelegt werden muss, um die fachliche Unabhängigkeit und die Merkmale anwaltlicher Tätigkeit nachzuweisen, die Voraussetzung einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt sind (§ 56 Bundesrechtsanwaltsordnung). Der Jurist sei als Gewerkschaftssekretär eingestellt und als gewerkschaftlicher Interessenvertreter tendenzbezogen und arbeitsvertraglich weisungsunabhängig tätig.

Der Kläger berief sich hingegen darauf, dass die Gewerkschaft es anderen Gewerkschaftssekretären mit Rechtsschutzaufgaben und in anderen Tätigkeiten ermöglicht habe, eine Zulassung als Syndikusanwalt zu erhalten. Vor dem BAG bekam er mit diesem Argument nun grundsätzlich Recht.

Auch Willkür kann Anwendung des Gleichheitssatzes rechtfertigen

Zwar verwiesen die Erfurter Richter den Rechtsstreit zurück an das Berufungsgericht, weil der Senat so nicht entscheiden könne. Es sei aber möglich, dass der Jurist einen Anspruch auf Erteilung der Tätigkeitsbeschreibung aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz habe, so das BAG. Der sei nicht nur dann anwendbar, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, sondern grundsätzlich auch dann, wenn er – nicht auf besondere Einzelfälle beschränkt - nach Gutdünken oder nach nicht sachgerechten oder nicht bestimmbaren Kriterien leistet.

Mit der Begründung, dass die Gewerkschaft ihren Mitarbeitern in der Vergangenheit uneinheitlich und teilweise ohne genauere Prüfung der rechtlichen Konsequenzen die Zulassung als Syndikusanwalt ermöglicht oder nicht ermöglicht habe, hätte das Landesarbeitsgericht (LAG) daher einen Anspruch nicht ablehnen dürfen, so das LAG. Nun muss das LAG prüfen, ob die Gewerkschaft eine unternehmensbezogene verteilende Entscheidung getroffen bzw. den bei ihr angestellten Gewerkschaftssekretären willkürlich oder nach Gutdünken eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ermöglicht oder versagt hat.

Wenn es den arbeitsrechtlichen Gleichheitssatz anwendet, käme es dann darauf an, ob die Gewerkschaft sich auf sachliche Gründe berufen kann, die es rechtfertigen, anderen Volljuristen die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikusrechtsanwältin zu ermöglichen, nicht jedoch dem Kläger.