Nach Kündigung

BAG: Pauschale Freistellungsklausel in Arbeitsvertrag unwirksam

Eine arbeitsvertragliche Klausel, nach der gekündigte Mitarbeitende ohne Grund freigestellt werden können, ist unwirksam, so das BAG.

31.03.2026 Rechtsprechung

Eine pauschale AGB-Klausel, nach der ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer nach der Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bezahlt freizustellen kann, ist unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt. Dies hat das BAG in einem Fall entschieden, in dem mit der Freistellung auch ein Verlust des Dienstwagens einherging (Urt. v. 25.03.2026, Az. 5 AZR 108/25). (siehe: Pressemitteilung 25/2026 des BAG)

Der klagende Arbeitnehmer war zuvor als Gebietsleiter im Vertriebsaußendienst tätig. Dafür wurde ihm auch ein privat nutzbarer Dienstwagen zur Verfügung gestellt. Dessen Nutzung konnte jedoch laut Arbeitsvertrag im Falle von Freistellung „bei oder nach Ausspruch einer Kündigung – gleich von welcher Seite“ widerrufen werden. Nach fristgemäßer Kündigung stellte die Arbeitgeberin den Kläger bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von seiner Arbeitspflicht frei und forderte ihn zur Rückgabe des Dienstwagens auf.

Dem kam der Mann zwar nach, klagte jedoch auf Nutzungsausfallentschädigung für August bis November 2024 i.H.v. monatlich 510 Euro brutto. Er machte geltend, seine Freistellung sei zu Unrecht erfolgt. Die arbeitsvertragliche Klausel hierzu sei unwirksam. Das Arbeitsgericht hat die Klage noch abgewiesen, vor dem LAG Niedersachsen bekam er hingegen Recht (Urt. v. 22.05.2025, Az. 5 SLa 249/25).

BAG: Freistellungsklausel unwirksam

Auf die Revision der Arbeitgeberin gab das BAG dem Mann insoweit Recht als es die Freistellungsklausel im Formulararbeitsvertrag nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB als unwirksam ansah. Sie benachteilige den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Die Arbeitgeberin habe den Mitarbeiter auf dieser Grundlage nicht freistellen können.  

Das – grundrechtlich geschützte – Interesse eines Arbeitnehmers an einer Beschäftigung bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses überwiege das Interesse eines Arbeitgebers, den Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung freizustellen. Die Klausel schneide dem Arbeitnehmer schließlich die Möglichkeit ab, ein im Einzelfall gesteigertes Beschäftigungsinteresse geltend zu machen.

Das Berufungsgericht habe aber nicht geprüft, ob die Freistellung im konkreten Fall wegen überwiegender schützenswerter Interessen der Arbeitgeberin unabhängig von der unwirksamen Klausel wirksam gewesen wäre. Daher hat der Senat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen.