BGH-Entscheidung

BGH: Keine Kürzung der Zwangsverwaltergebühren auf den Zeitaufwand

Die Vorschrift des § 19 Abs. 2 ZwVwV begründet nur ein Recht, aber keine Pflicht des Zwangsverwalters, nach Zeitaufwand abzurechnen. Auch bei einem Missverhältnis zwischen Vergütung und Tätigkeit sind Kürzungen nur über § 18 der Verordnung möglich, so der BGH.

13.07.2021Rechtsprechung

Die Vergütung einer Zwangsverwalterin, die Mieten und Nebenkosten für vier mit einem Gebäudekomplex bebaute Grundstücke einzog, durfte vom Landgericht (LG) nicht auf fünf Prozent der eingezogenen Bruttomieten reduziert werden. Das entschied der Bundesgerichtshof mit einem am Montag veröffentlichten Beschluss, der sich ausführlich mit den Vergütungsregeln der Zwangsverwalterverordnung auseinandersetzt (BGH, Beschl. v. 27.05.2021, Az. V ZB 152/18).

Die Zwangsverwalterin hatte Mieten in Höhe von insgesamt mehr als 4,6 Millionen Euro eingezogen. Das Amtsgericht (AG) setzt entsprechend ihrem Antrag dafür eine Vergütung sechs Prozent der eingezogenen Bruttomieten an, also knapp 279.000 Euro. Das LG kürzte auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin die Vergütung auf fünf Prozent, also rund 232.000 Euro. Es ließ aber die Rechtsbeschwerde im Hinblick darauf zu, dass die Schuldnerin die Festsetzung der Zwangsverwaltervergütung nach Zeitaufwand verlangt: Bei geschätzten 70 Stunden und einem Stundensatz von 65 Euro liefe das auf 4.550 Euro hinaus.

Der BGH erteilt diesem Ansatz eine klare Absage. Die Zwangsverwalterin sei nicht auf die in § 19 Abs. 2 Zwangsverwalterverordnung (ZVwV) geregelte Abrechnung nach Zeitaufwand zu verweisen, so der V. Zivilsenat. Eine Kürzung der Regelvergütung könne ausschließlich nach der zentralen Vorschrift des § 18 Abs. 2 ZwVwV erfolgen, nicht aber darüber hinaus.

Vergütung auch bei Missverhältnis zur Tätigkeit abschließend geregelt

Nach § 18 ZwVwZ erhält der Zwangsverwalter von Grundstücken, die durch Vermieten oder Verpachten genutzt werden, in der Regel 10 Prozent der eingezogenen Bruttomieten oder -pachten. Nach Abs. 2 der Vorschrift kann der Prozentsatz auf 5 Prozent vermindert oder bis auf 15 Prozent angehoben werden, wenn sich im Einzelfall ein Missverhältnis zwischen der Tätigkeit des Verwalters und seiner Vergütung ergibt.

Diese zentrale Vorschrift gibt dem Vollstreckungsgericht laut dem BGH-Senat die Berechnung der Vergütung des Verwalters bindend und abschließend vor. Und zwar auch dann, wenn es ein Missverhältnis gibt zwischen dessen Tätigkeit und der Regelvergütung.

Angemessener Ausgleich zwischen den Interessen

Sinn und Zweck des § 19 Abs. 2, der eine Abrechnung nach Zeitaufwand möglich macht, sei es, eine besonders niedrige, nicht mehr auskömmliche Vergütung des Zwangsverwalters zu verhindern, nicht aber, die Regelvergütung des § 18 zu kürzen.

Der Verordnungsgeber habe dem Korrekturbedürfnis in beide Rechnungen abschließend mit § 18 Abs. 2 Rechnung getragen. Der Senat begründet seine Entscheidung detailliert und fast lehrbuchmäßig: Dieses Ergebnis bedürfekeiner Korrektur. Die Regelungen der ZwVwV genügten der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (§ 152 a S. 2 Zwangsvollstreckungsgesetz, ZVG). Dass die Regelvergütung nicht unter 5 Prozent der eingezogenen Mieten gekürzt werden könne, greife zwar in die verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsinteressen des Schuldners wie auch des betreibenden Gläubigers ein, dieser Eingriff sei aber gerechtfertigt.

Die festzusetzende Vergütung solle eine auskömmliche Berufsausübung ermöglichen, so der Senat. Zwischen den berechtigten Interessen von Schuldner und Gläubiger und dem Anspruch des Zwangsverwalters stellten die vom Gesetzgeber gewählten Typisierungs- und Pauschalierungsinstrumente einen angemessenen Ausgleich her. Den Stundenaufwand des Zwangsverwalters solle das Vollstreckungsgericht gerade nicht ermitteln müssen, so der BGH, auch um einer Mehrbelastung der Gerichte vorzubeugen.