Digitaler Rechtsdokumentengenerator

BGH: Vertragsdokumente-Generator smartlaw zulässig

Die Erstellung eines Vertragsentwurfs mithilfe eines digitalen Rechtsdokumentengenerators, bei dem anhand von Fragen und vom Nutzer auszuwählenden Antworten standardisierte Vertragsklauseln abgerufen werden, stellt keine Rechtsdienstleistung i.S.v. § 2 I RDG dar.

24.10.2021Rechtsprechung

Dies entschied der BGH in einem jüngst veröffentlichten Urteil, das den vom Wolters Kluwer Verlag angebotenen Vertrags- und Dokumentengenerator smartlaw betrifft. Das Verfahren hatte medial große Aufmerksamkeit erregt, da es eine gewisse Ausstrahlungswirkung auch für andere Legal Tech-Angebote haben kann. Kund:innen können Dokumente in einem Abonnement-Modell oder einzeln erwerben; hierzu müssen sie verschiedene Fragen beantworten, anhand derer die Software aus Textbausteinen einen individualisierten Vertragsentwurf erstellt. Die Rechtsanwaltskammer Hamburg sieht hierin eine wettbewerbswidrige unzulässige Rechtsdienstleistung. Ihre Unterlassungsklage hatte vor dem LG Köln Erfolg, das OLG Köln wies sie jedoch ab.

Nach Ansicht des BGH ist die Erstellung von Vertragsdokumenten mithilfe des Generators smartlaw keine unerlaubte Rechtsdienstleistung i.S.v. § 2 I RDG. Er sieht im Zusammenstellen von Vertragsklauseln, die auf der Grundlage typischer Sachverhaltskonstellationen vorgefertigt wurden, kein Tätigwerden in einer konkreten fremden Rechtsangelegenheit. Die individuellen Verhältnisse des Kunden fänden, ähnlich wie bei einem Formularbuch, keine Berücksichtigung. Eine konkrete Prüfung seines individuellen Falls erwarte der Kunde hier auch gar nicht, für ihn sei erkennbar, dass die Beklagte keine Rechtsdienstleistung erbringe. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des OLG Köln wies der BGH deshalb nunmehr zurück.

Gegenstand des Revisionsverfahrens war nur ein Teil der ursprünglichen Klage. Das LG Köln hatte der Beklagten bestimmte Werbeaussagen untersagt, in der die Leistungen des Vertragsgenerators qualitativ mit anwaltlichen Dienstleistungen auf eine Ebene gestellt wurden. Insoweit hatte die Beklagte ihre Berufung zurückgenommen.

BGH, Urt. v. 9.9.2021 – I ZR 113/20

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