Erstattungsfähigkeit Reisekosten

BGH zu auswärtigem Rechtsanwalt: Wer notwendig ist, dessen Kosten sind voll zu erstatten

Erkennt ein Gericht es als grundsätzlich notwendig an, dass eine Partei einen auswärtigen Anwalt einschaltet, dann darf es die Höhe von dessen Reisekosten nicht mehr gesondert prüfen.

24.10.2021Rechtsprechung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Kostenfestsetzung aufgehoben, mit der das Landgericht (LG) München I die Reisekosten eines Anwalts aus Köln für nur beschränkt erstattungsfähig erklärt hatte. Das LG beschränkte die Reisekosten des Rheinländers auf diejenigen eines fiktiven Anwalts mit einem fiktiven Kanzleisitz an dem am weitesten vom LG entfernten Ort im Gerichtsbezirk München. 

Zwar habe das im Prozess siegreiche beklagte Münchner Leasingunternehmen einen Anwalt aus Köln für das Verfahren vor dem LG München I beauftragen dürfen, so das LG und in der Folge auch das Oberlandesgericht München. Beide nahmen also an, dass die Zuziehung des Kölner Anwalts notwendig war i.S. v. § 91 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Dennoch kürzten sie die Reisekosten auf die fiktiv im Gerichtsbezirk anfallenden.

Zu Unrecht, stellte nun der BGH klar. Eine zweistufige Prüfung zunächst der Notwendigkeit der Einschaltung und danach noch einmal der Höhe der erstattungsfähigen Reisekosten sehe die ZPO nicht vor. Hat das Gericht einmal festgestellt, dass es notwendig war, dass die Partei einen auswärtigen Anwalt hinzuzieht, um ihre Rechte zweckentsprechend zu verfolgen oder zu verteidigen, dann sind dessen Reisekosten auch voll erstattungsfähig. Das Gericht darf dann regelmäßig nicht mehr prüfen, ob im konkreten Einzelfall auch die Wahrnehmung des Verhandlungstermins gerade durch diesen Rechtsanwalt unbedingt erforderlich war oder ob das nicht auch ein im Gerichtsbezirk ansässiger Anwalt hätte machen können (BGH, Beschl. v. 14.09.2021, Az. VIII ZB 85/20). 

Auswärtige Kanzlei notwendig: Viele gleiche Verfahren, aufs Leasingrecht spezialisiert

Das beklagte Unternehmen führte eine Vielzahl gleichgelagerter Prozesse im gesamten Bundesgebiet. Wie schon LG und OLG erkennt auch der BGH in seinem Beschluss ausdrücklich an, dass es vor diesem Hintergrund nicht sinnvoll gewesen wäre, für jedes ähnliche Verfahren jeweils einen anderen Prozessbevollmächtigten am Prozessort zu beauftragen und diesen neu zu instruieren. Die Kanzlei in Köln war zudem auf das Leasingrecht spezialisiert.

Der BGH bestätigt damit seine Rechtsprechung, dass es bei zahlreichen bundesweit gleichgelagerten wie auch bei besonders komplexen Rechtsstreitigkeiten notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO sein kann, einen auswärtigen Anwalt zu beauftragen (BGH, Beschl. v. 27. Februar 2018, Az. II ZB 23/16, BGH, Beschl. vom 20. Dezember 2011).

Und der Senat präzisiert: Steht einmal fest, dass bestimmte Rechtsverfolgungs – oder Verteidgungsmaßnahmen notwendig waren, können die Reisekosten nicht mehr beschränkt werden. Der BGH verweist darauf, dass dann eine „typisierende Betrachtungsweise geboten“ sei, schon um zu verhindern, dass praktisch in jedem Fall darum gestritten werden könnte, ob die Kosten zu erstatten sind oder nicht. Ein eventueller Gerechtigkeitsgewinn im Einzelfall stehe dazu in keinem Verhältnis.