Familienrecht

BGH zum Familienrecht: Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist über einen Monat hinaus nur mit Zustimmung des Gegners

Holt ein Anwalt in einer Familienstreitsache zum Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist über einen Monat hinaus nicht die Zustimmung des Gegners ein, beruht die Fristversäumnis auf seinem Verschulden. Anwälte hätten zu wissen, dass diese Zustimmung nötig ist, so der BGH.

10.10.2021Rechtsprechung

Die Beschwerdebegründungsfrist im Familienstreitsachen beträgt zwei Monate (§ 117 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, FamFG). Sie kann einmal um einen Monat, darüber hinaus nur noch verlängert werden, wenn der Gegner zustimmt (§§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 520 Abs. 2 Satz 2, 3 Zivilprozessordnung, ZPO). Der Verfahrensbevollmächtigte darf eine solche weitere Verlängerung grundsätzlich nur dann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten, wenn er darauf vertrauen durfte, dass der Gegner seine Zustimmung vor Ablauf der Frist erteilen wird.

Diese Rechtsprechung hat der für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 25. August 2021 (Az. XII ZB 172/20) bestätigt. Und dabei klargestellt, dass das bedeutet, dass der Verfahrensbevollmächtigte vor dem Ablauf der Frist beim Gegner um eine Zustimmung nachsuchen muss. Tut er das nicht und erteilt der Gegner die Zustimmung nicht vor dem Fristablauf, handelt der Anwalt schuldhaft, sein Mandant muss sich die Fristversäumnis als schuldhaft zurechnen lassen.

Hinweisen muss das Gericht den Anwalt darauf auch nicht, stellt der BGH zudem klar. Bei § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, § 520 Abs 2. Satz 3 ZPO handele es sich “um geläufige Normen des Beschwerdeverfahrens in Familienstreitsachen”, deren Anwendung im vom BGH entschiedenen Fall keine Zweifelsfragen aufwerfe, heißt es kurz im Beschluss des XII. Senats. “Über die Voraussetzungen der Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist musste der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners sich deshalb in eigener Verantwortung informieren.”