Corona-Arbeitsschutzverordnung

Corona-Arbeitsschutzverordnung: Betriebliche Schutzmaßnahmen zum 1.7.2021 gelockert

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die nach der SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung geltenden Schutzmaßnahmen für Betriebe mit Wirkung zum 1.7.2021 gelockert.

29.06.2021Rechtsprechung

Wegen des Auslaufens der sog. Bundesnotbremse nach § 28b Abs. 1 IfSG zum 30.6.2021 sind Arbeitgeber dann nicht mehr verpflichtet, eine Tätigkeit im Homeoffice anzubieten. Sie bleiben aber nach der Corona-Arbeitsschutzverordnung grundsätzlich verpflichtet, allen in Präsenz Arbeitenden mindestens zweimal pro Woche Schnell- oder Selbsttests anzubieten, und müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz darstellen. Wie bisher müssen außerdem betriebliche Hygienepläne erstellt werden.

Mit dem Auslaufen der Bundesnotbremse entfällt zwar die Vorgabe einer Mindestfläche von 10 Quadratmetern pro Person in mehrfach belegten Räumen. Gleichwohl sollen weiterhin betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen auf das notwendige Minimum beschränkt bleiben. Auch während der Pausen und in Sozialräumen muss weiterhin der Infektionsschutz gewährleistet werden.

Die Verordnung tritt am 1.7.2021 in Kraft und wird am 10.9.2021 bzw. bei Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 S. 2 IfSG außer Kraft treten.

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