Hochwasserkatastrophe

Durch den Bundesrat: Flut-Aufbauhilfen und die Regeln für den Corona-Herbst

Vor dem zweiten Corona-Herbst gibt Deutschland sich neue Regeln. Neue Indikatoren, der Umgang damit ist künftig komplett Ländersache. Geklärt ist nur das Fragerecht für Arbeitgeber.

12.09.2021News

Eine Woche vor seiner letzten regulären Sitzung in dieser Legislaturperiode hat der Bundesrat am Freitag in einer Sondersitzung mehreren Gesetzen aus dem Bundestag zugestimmt, die keinen Aufschub duldeten.

Neben einem 30-Milliarden-Fonds für die Abmilderung der Schäden des Juli-Hochwassers wurde die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für betroffene Unternehmen beschlossen. Diese gilt rückwirkend zum 10. Juli 2021 und befristet bis zum 1. Mai 2022.

Zudem werden die Mobilfunkbetreiber in die Pflicht genommen, um künftig besser vor derartigen Katastrophen zu warnen. Sie müssen sogenannte Cell-Broadcasting-Systeme einrichten, die an alle Mobiltelefone Warnungen verschicken, die in der Funkzelle eingeloggt sind.

Nachweispflicht für Reisende, Hospitalisierung ist die neue Inzidenz

Außerdem sollen mit den Beschlüssen die Regeln für den zweiten Corona-Herbst in Deutschland feststehen, in dem aufgrund der bevorstehenden Wahlen mit einem weitgehenden Stillstand legislativen Handelns auf Bundesebene zu rechnen ist.

Reisende aus dem Ausland müssen künftig generell einen Impf-, Genesungs- oder Testnachweis vorlegen. Als Ziel aller Corona-Schutzmaßnahmen definiert der neugefasste § 28a Abs. 3 Infektionsschutzgesetz, die Überlastung der regionalen und überregionalen stationären Versorgung zu vermeiden.

Maßstab für die Corona-Schutzvorkehrungen ist daher primär die sog. Hospitalisierung, also die Zahl der Corona-Patienten in Krankenhäusern pro 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen. Die Anzahl der Neuinfektionen binnen sieben Tagen je 100.000 Einwohner (Inzidenzwert) soll auch weiterhin eine Rolle spielen, aber es soll differenziert werden nach “infektionsepidemiologischen Aspekten”, z.B. nach dem Alter, voraussichtlich aber auch nach dem Impfstatus von Infizierten.  

Die Länder entscheiden alles, begrenztes Fragerecht für Arbeitgeber

Schließlich sollen auch die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten und die Anzahl der Geimpften künftig bei der Bewertung des Infektionsgeschehens berücksichtigt werden.

Wie genau das Zusammenspiel der Indikatoren aussehen soll und ab welchen Schwellenwerten Maßnahmen ergriffen werden, bleibt komplett den Ländern überlassen, die das im Rahmen von Rechtsverordnungen klären sollen. Die Regeln sollen das regionale Geschehen berücksichtigen und können unterschiedlich sein von Region zu Region.

Außer der Hospitalisierungsrate können die Länder dabei auch den Bezug der Indikatoren ändern und sich statt auf 100.000 Einwohner künftig auf das Land oder die jeweilige Region beziehen.

Die Diskussion um das Fragerecht von Arbeitgebern nach dem Impf- oder Genesenenstatus ihrer Mitarbeitenden wird beendet durch die Einigung, dass der Status nur in besonders sensiblen Einrichtungen abgefragt werden darf: In Kitas, Schulen oder Pflegeheime sind Mitarbeitende künftig verpflichtet, ihren Impfstatutus anzugeben, damit organisatorische Abläufe im Unternehmen daran angepasst werden können. Die aktuelle Corona-Arbeitsschutz-Verordnung sieht vor, dass Arbeitgeber die Schutzmaßnahmen im Betrieb an die Impfquote anpassen können.

Das Gesetz soll rasch in Kraft treten, im Wesentlichen am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt. Ausnahme sind die Regeln zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht.