Fristwahrung: Für Briefe mindestens drei Werktage einplanen
Seit der Postrechtsreform 2024 könne man nicht mehr auf eine Zustellung von Briefen innerhalb von 1-2 Werktagen vertrauen, so das OLG Frankfurt a.M.
Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass bei Fristsachen – insbesondere angesichts der Postrechtsreform im Jahr 2024 - nicht auf eine Postlaufzeit von einem Werktag vertraut werden darf. Eine Wiedereinsetzung komme nicht in Betracht, wenn ein Schriftstück erst am Samstagvormittag zur Post gegeben wurde und am Montag die Rechtsmittelfrist ablief (Beschl. v. 18.09.2025, Az. 6 UF 176/25).
Ein Vater wandte sich gegen einen familiengerichtlichen Beschluss zum Umgangsrecht mit seinem Sohn. Die Beschwerdefrist sollte am Montag ablaufen, die Beschwerde versendete er allerdings erst am Samstagvormittag per Einwurfeinschreiben. Sie ging erst am Dienstag beim Amtsgericht ein – und damit einen Tag nach Ablauf der Monatsfrist gemäß § 63 Abs. 1, 3 FamFG. Auf einen entsprechenden Hinweis des OLG beantragte der Vater Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er sei in gutem Glauben davon ausgegangen, dass der Brief spätestens am darauffolgenden Montag bei Gericht eingehen werde. Die verspätete Zustellung sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen.
OLG: Seit Postrechtsreform muss man sich auf längere Zustellungszeiten einstellen
Das OLG Frankfurt wies seinen Antrag allerdings zurück und verwarf die Beschwerde mangels Fristwahrung als unzulässig. Beteiligte könnten im Rahmen fristgebundener Rechtsmittel nicht mehr darauf vertrauen, dass Postsendungen das Gericht garantiert am nächsten Werktag nach Aufgabe erreichten.
Das Gericht verwies dabei auf die 2024 erfolgte Neuregelung des § 18 Abs. 1 PostG, wonach den „Universaldienstanbietern“ wie der Deutschen Post deutlich längere Beförderungszeiten eingeräumt würden. So müssen sie an einem Werktag eingelieferte inländische Briefe und Pakete „im Jahresdurchschnitt jeweils mindestens 95 Prozent an dem dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 99 Prozent an dem vierten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zustellen.“ Auf die früher übliche Postlaufzeit von einem oder zwei Werktagen, basierend auf der damals geltenden Post-Universaldienstleistungsverordnung (§ 2 PUDLV), könne hingegen nicht mehr vertraut werden.
Es liege in der alleinigen Verantwortung der Versendenden, fristgebundene Schriftsätze so rechtzeitig und ordnungsgemäß aufzugeben, dass sie unter Berücksichtigung der aktuellen Postlaufzeiten das Gericht rechtzeitig erreichen könnten. Das gelte auch für Sendungen per Einwurfeinschreiben.
Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.