Insolvenzverwalter

Insolvenzverwalter: Keine erhöhte Mindestvergütung nach Anzahl der Gläubiger in Insolvenzverfahren über Vermögen juristischer Personen

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen juristischer Personen ist die Vergütung des Insolvenzverwalters nicht über die Anzahl der Gläubiger zu erhöhen, beschloss der BGH. Das gelte ganz besonders fürs vorläufige Insolvenzverfahren. Ein Zuschlag zur Regelvergütung müsse reichen.

12.10.2021Rechtsprechung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hält eine teleologische Reduktion der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsordnung (InsVV) für geboten: Auf Insolvenzverfahren über das Vermögen juristischer Personen sei die Regelung, die die Vergütung des Insolvenzverwalters abhängig von der Anzahl der Gläubiger erhöht, die ihre Forderungen anmelden, nicht anwendbar. Das gelte erst recht für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, entschied der für Insolvenzverfahren zuständige IX. Zivilsenat des BGH, wie jetzt bekannt wurde, bereits im Juli (BGH, Beschl. v. 22.07.2021, Az. IX ZB 4/21).

Während § 2 Abs. 1 InsVV die Mindestvergütung für Insolvenzverwalter fix anhand der Insolvenzmasse festmacht, normiert Abs. 2 Satz 2 und 3 eine Erhöhung der Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro, wenn 11 bis 30 Gläubiger, um 140 Euro, wenn mehr als 30 Gläubiger ihre Forderungen anmelden.

In dem Fall, über den der zu entscheiden hatte, hatten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ein Unternehmen aus dem Energiesektor knapp 56.000 Gläubiger Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet. Auf dieser Grundlage beantragte der zunächst vorläufig und später endgültig zum Insolvenzverwalter Bestellte, seine Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter auf mehr als 1.3 Millionen Euro festzusetzen. Nachdem das Insolvenzgericht seinen Antrag abgewiesen hatte, nahm er einen Abschlag von 50% vor und verfolgte seinen Antrag im Übrigen weiter. Besonders erfolgreich dürfte er damit nach den grundlegenden Ausführungen des BGH nun nicht mehr sein.

Stattdessen: Zuschlag zur Regelvergütung

Der Senat stellt klar, dass er eine höhere als die Mindestvergütung allein auf Grundlage von § 2 Abs. 1 InsVV bekommen kann, nicht aber anhand der Anzahl der Gläubiger nach Abs. 2 der Vorschrift.

Der Verordnungsgeber habe mit der Vorschrift primär massearme Verfahren im Blick gehabt und sicherstellen wollen, dass auch Verwalter, die überwiegend mit Kleinstinsolvenzen befasst sind, eine auskömmliche Vergütung erzielen könnten. Die Regelung sei zugeschnitten auf Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen, aber für Insolvenzen juristischer Personen nicht geeignet. Damit stellt der Senat sich gegen die wohl überwiegende Ansicht in der Literatur, die bislang davon ausging, dass § 2 Abs. 2 ins VV keineswegs nur in massearmen Kleinverfahren anwendbar sei.

Der Senat begründet seine Rechtsauffassung u.a. mit einem historischen Rückgriff auf die Neuregelung aus dem Jahr 2004. Die war nötig geworden, nachdem der BGH zuvor die bisherige Mindestvergütung in massearmen Regelinsolvenzverfahren wie auch bei Verbraucherinsolvenzen für nicht ausreichend und daher verfassungswidrig angesehen hatte. Bei der Neuregelung, die vor allem eine im Durchschnitt der massearmen Verfahren leistungsgerechte Vergütung für die Insolvenzverwalter erreichen sollte, habe der Verordnungsgeber die Auswirkungen extrem hoher Gläubigerverfahren nicht berücksichtigt, argumentiert der BGH.

Es gebe aber, meint der Senat, auch einfach keinen Bedarf, in Insolvenzverfahren über das Vermögen juristischer Personen die Mindestvergütung nach Abs. 2 Satz 2 und 3 zu erhöhen. Schließlich könne der Zusatzaufwand durch einen Zuschlag zur Regelvergütung nach § 3 Abs. 1 InsVV) ausgeglichen werden. Insoweit bestätigt der BGH die absolut herrschende Meinung in der Literatur wie auch die gelebte Praxis in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung: Die Gerichte gewähren einen Zuschlag in Abhängigkeit vom real gestiegenen oder gefallenen Arbeitsaufwand.

Vorläufiger Insolvenzverwalter: Nicht mehr Arbeit, nicht mehr Geld

Der Senat weist aber auch darauf hin, dass bei „exorbitant hohen Gläubigerzahlen“ im Rahmen der Bemessung des Zuschlags berücksichtigt werden könne, wie hoch der Mehraufwand wirklich ist, wenn viele gleichgelagerte Forderungen standardisiert behandelt werden könnten. „Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person geführt wird, über eine ordnungsgemäße Buchhaltung verfügt und die Bearbeitung der Forderungsanmeldungen auf der Grundlage der Buchhaltung in erheblichem Umfang durch Mitarbeiter des Unternehmens erfolgt und vorbereitet wird“, heißt es im Urteil.

Noch strenger ist der BGH beim vorläufigen Insolvenzverwalter. Zur Ermittlung von dessen Vergütung tauge die Erhöhung nach Abs. 2 der Vorschrift nämlich in aller Regel erst recht nicht: Weil der Verordnungsgeber eben Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen und masselose Kleinverfahren vor Augen gehabt habe, habe er für den vorläufigen Insolvenzverwalter, der in aller Regel ja nur bei Unternehmen eingesetzt wird, mit § 2 Abs. 2 Ins VV gar keine Regelung treffen wollen.

Außerdem habe, so der Senat, die Anzahl der Gläubiger für den Aufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters keine belastbare Aussagekraft. Der Aufwand, der Argument für die Mehrvergütung ist, falle vielmehr meist erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an. Auch eine Anpassung auf einen Bruchteil der Gläubiger-Pauschalen oder deren Kürzung nach § 63 Abs. 3 Satz 2 InsO auf 25 % für den vorläufigen Insolvenzverwalter schließt der BGH deshalb klar aus.