Keine Wiedereinsetzung

Anwalt darf nur ausnahmsweise auf Fristverlängerung vertrauen

Anhängige Protokollberichtigungs-Anträge sind kein „erheblicher Grund“, um auf eine zweite Fristverlängerung für die Berufungsbegründung zu vertrauen.

02.09.2025Rechtsprechung

Wer eine Rechtsmittelbegründungsfrist beantragt, trägt auch das Risiko, dass das Gericht diese versagt – daher sollte man als Anwalt im Zweifel lieber keine Fristen im Vertrauen auf eine positive Bescheidung des Gerichts verstreichen lassen. Insbesondere nicht, wenn bereits BGH und BVerfG inhaltlich dazu entschieden haben. Aus gegebenem Anlass stellt der BGH damit noch einmal klar: Eine ausstehende Tatbestands- und Protokollberichtigung stellt (ebenso wie eine Urteilsberichtigung) grundsätzlich keinen „erheblichen Grund“ im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO für eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist dar (Beschl. v. 01.07.2025, Az. VI ZB 59/24).

Anwalt vertraute auf zweite Fristverlängerung

Der Anwalt eines Beklagten hatte für seinen Mandanten zunächst fristgerecht Berufung eingelegt. Anschließend hatte der Beklagtenvertreter einen Antrag auf Fristverlängerung für die Berufungsbegründung aus zweierlei Gründen gestellt:

  1. Wegen noch anhängiger Tatbestands- und Protokollberichtigungsanträge der Klägerin, auf die er sich explizit in seiner Berufungsbegründung beziehen wollte,
  2. unter Hinweis auf seinen eigenen Erholungsurlaub – dabei allerdings bezugnehmend darauf, dass er wegen der anhängigen Anträge die Begründung vor seinem Urlaub nicht rechtzeitig fertigstellen könne. Das Gericht hatte die Frist zunächst um den beantragten Monat verlängert – allerdings ohne genau auf den Grund hierfür einzugehen.

Am Tag des Fristablaufes beantragte der Anwalt eine erneute Fristverlängerung mit der Begründung, dass die Tatbestands- und Protokollberichtigungsanträge immer noch offen seien, er diese aber zur Grundlage der Berufungsbegründung machen wolle. Die Frist hielt er in der Folge nicht ein und reichte die Begründung erst neun Tage später nach.

Das Gericht lehnte die Fristverlängerung jedoch ab und gewährte ihm auch keine Wiedereinsetzung. Es habe an der Darlegung eines erheblichen Grundes für die Fristverlängerung gefehlt, daher habe der Anwalt hierauf nicht vertrauen dürfen. Schon der erste Fristverlängerungsantrag sei nur wegen des angekündigten Erholungsurlaubs gewährt worden. Die ausstehenden Berichtigungen seien schon damals nicht ausschlaggebend gewesen – erst recht seien sie jetzt nicht ausreichend. Schließlich habe der Anwalt letztlich auch de facto die Berufungsbegründung eingereicht, ohne dass die Berichtigungen inzwischen vorgenommen worden seien.

Anwalt hätte BGH- und BVerfG-Rechtsprechung kennen müssen

Auch seine Rechtsbeschwerde zum BGH hatte nun keinen Erfolg. Das Berufungsgericht habe zu Recht die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Anwalt die Frist schuldhaft versäumt habe. Er habe nicht auf die zweite Fristverlängerung vertrauen dürfen, weil es erkennbar an den - mangels Einwilligung des Gegners - erforderlichen erheblichen Gründen gem. § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gefehlt habe: Nach ständiger Rechtsprechung des BGH, die vom BVerfG bestätigt sei, habe die Berichtigung eines Urteils nach §§ 319, 320 ZPO grundsätzlich keinen Einfluss auf den Beginn und Lauf der Rechtsmittelfristen. Nichts anderes gelte grundsätzlich für Protokollberichtigungen. Daher könnten möglicherweise noch erfolgende Berichtigungen auch keine erheblichen Gründe in diesem Sinne für eine Fristverlängerung darstellen.

Zwar deutete der BGH an, dass hiervon möglicherweise Ausnahmen gemacht werden könnten, wenn aufgrund des Inhalts der Berichtigungsanträge ausnahmsweise die rechtzeitige Erstellung der Berufungsbegründung verhindert werde. Diese Frage war im vorliegenden Fall allerdings nicht zu entscheiden, weil der Anwalt zu keinem Zeitpunkt Angaben zum Inhalt der Berichtigungsanträge gemacht hatte (und dementsprechend auch nicht, warum – wie er schrieb - diese für seine Berufungsbegründung konkret relevant gewesen wären).

Mit dem Argument, das Gericht habe doch seine erste beantragte Fristverlängerung gewährt, in dem er bereits auf die laufenden Anträge Bezug genommen hatte, drang der Anwalt ebenfalls nicht durch. Angesichts der gefestigten BGH- und BVerfG-Rechtsprechung habe er schon nicht darauf vertrauen dürfen, dass das Gericht die erste Frist allein wegen der ausstehenden Berichtigungsanträge verlängert hätte. Er hätte – so wie der Fall auch tatsächlich lag – erkennen müssen, dass die Verlängerung nur wegen des Erholungsurlaubs gewährt worden war. Erst recht habe er nicht auf eine zweite Fristverlängerung allein deshalb vertrauen dürfen.

Zum Schluss ergänzt der BGH noch, dass auch ein etwaiger Irrtum über die Rechtsprechung – der in der Rechtsbeschwerde allerdings ohnehin nicht angeführt wurde – irrelevant gewesen wäre, weil der Anwalt diesen Irrtum hätte vermeiden können.