Keine Wiedereinsetzung

Verletzte Hand ist kein Grund, die Frist zu verpassen

Ein an der Hand verletzter Anwalt verpasst die Berufungsbegründungsfrist – das reicht nicht, um Wiedereinsetzung zu gewähren, so das OLG München.

15.09.2026 Rechtsprechung

Wer bereits Wochen vor Ablauf der (bereits einmal verlängerten) Berufungsbegründungsfrist weiß, dass er wegen einer Handverletzung nur eingeschränkt tippen kann, darf nicht allein deshalb einfach die Frist verpassen. Dementsprechend gewährte das OLG München einem verletzten Anwalt keine Wiedereinsetzung. Er hätte den Schriftsatz diktieren, rechtzeitig für eine Vertretung sorgen oder die Gegenseite um eine erneute Fristverlängerung bitten können, so die Argumentation des Gerichts (Beschl. v. 18.08.2026, Az. 6 U 1263/26 e). 

In dem Fall vertrat der Anwalt sich selbst als Beklagten. Die Berufungsbegründungsfrist war bereits einmal bis zum 7. Juli verlängert worden. Noch während der laufenden Frist verletzte er sich am Fuß und an der linken Hand – die Ärztin riet ihm bereits am 22. Juni, die Hand bis mindestens zum 15. Juli ruhigzustellen. In der Folge ließ er die Frist ohne weitere Information verstreichen und beantragte später unter Vorlage eines Attests Wiedereinsetzung. 

Auch verletzt muss man sich um Fristeinhaltung bemühen

Damit hatte er jedoch vor dem OLG München keinen Erfolg. Die Möglichkeit eines schuldhaften Versäumnisses könne hier nicht ausgeschlossen werden. Zunächst sei die Ursächlichkeit zwischen Erkrankung und Fristversäumnis nicht ersichtlich. Die Richterinnen und Richter sahen nicht, warum die Verletzungen den Anwalt am Einhalten der Frist hätten hindern sollen. Die Fußverletzung habe keine Relevanz für das Verfassen eines Schriftsatzes und bleibe daher außer Betracht. Dem Vortrag lasse sich aber auch nicht entnehmen, warum es dem Anwalt trotz verletzter linker Hand nicht möglich gewesen wäre, die Berufungsbegründung zu diktieren und nachfolgend mit der rechten Hand zu signieren.  

Darüber hinaus hätte der Anwalt auch in dem Fall, dass die Verletzung ihn wirklich am Verfassen der Schrift gehindert hätte, alles ihm Mögliche und Zumutbare tun und veranlassen müssen, um die Berufungsbegründungsfrist gleichwohl zu wahren. Insbesondere hätte er rechtzeitig eine Vertreterin bzw. einen Vertreter organisieren können. Dies insbesondere angesichts der Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Verletzung bzw. Diagnose noch viel Zeit bis zum Fristablauf gewesen sei. Zu entsprechenden Maßnahmen habe er aber nichts vorgetragen. 

Schließlich sei Wiedereinsetzung auch deswegen zu versagen gewesen, weil sich der Anwalt nicht einmal darum bemüht habe, die Zustimmung der Gegenseite für eine weitere Fristverlängerung zu bekommen. Hätte er dies getan und wäre eine Zustimmung erteilt worden, wäre ein Wiedereinsetzungsantrag obsolet geworden.