Kein Gebührenanspruch in eigener Sache: LSG München erteilt Selbstbeiordnung einer Anwältin eine Absage
Kann eine Rechtsanwältin, die Leistungen nach dem SGB II bezieht, im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) als ihre eigene beigeordnete Anwältin auftreten – und so ein staatlich vergütetes Mandat in eigener Sache schaffen? Nein, entschied das Bayerische Landessozialgericht München. Die PKH diene dem gleichberechtigten Zugang zum Recht, nicht der Generierung von Gebührenansprüchen gegen die Staatskasse.
Hohe Wohnkosten und gescheiterter Eilantrag
Die Antragstellerin, eine derzeit einkommenslose Rechtsanwältin, bewohnte mit ihrem minderjährigen Sohn eine Immobilie mit monatlichen Miet- und Nebenkosten von über 2.500 Euro. Ende 2025 beantragte sie beim Jobcenter SGB-II-Leistungen. Die Behörde bewilligte den Lebensunterhalt, berücksichtigte die Unterkunfts- und Heizkosten jedoch nur zur Hälfte (Kopfteilprinzip) und begrenzte den Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung auf den gesetzlich halbierten Basistarif. Die Übernahme von Pflichtbeiträgen zum anwaltlichen Versorgungswerk lehnte sie ebenso ab wie Leistungen für den Sohn, der über eigenes Vermögen verfügte.
Gegen diese Festsetzungen und weitere Einkommensanrechnungen suchte die Anwältin Eilrechtsschutz beim Sozialgericht München. Nachdem die behördliche Einkommensberechnung im Beschwerdeverfahren korrigiert und knapp 8.900 Euro nachgezahlt worden waren, verfolgte die Mutter den Eilantrag vor dem Landessozialgericht München (LSG München) weiter – unter anderem mit dem Ziel, sich im Beschwerdeverfahren selbst als Rechtsanwältin im Wege der Prozesskostenhilfe beiordnen zu lassen.
Entzogenes Sorgerecht: Beschwerde des Sohnes unzulässig
Das LSG verwarf die Beschwerde des minderjährigen Sohnes als unzulässig. Ein nicht prozessfähiger Minderjähriger (§ 71 SGG) kann für ein sozialgerichtliches Verfahren keine wirksame Prozessvollmacht erteilen. Da der Mutter im Vorfeld die elterliche Sorge entzogen und das Landratsamt als Vormund bestellt worden war, fehlte ihr die Vertretungsmacht (§ 1629 BGB). Eine Nachgenehmigung scheiterte an den Regeln über Insichgeschäfte und Interessenkollisionen (§§ 181, 1824 BGB), da der Vormund die Prozessführung nicht genehmigte.
Klare Begrenzung bei SGB-II-Leistungen
Die Beschwerde der Mutter blieb in der Sache weitgehend erfolglos:
Kopfteilprinzip: Die Aufteilung der Wohnkosten nach Köpfen (§ 22 SGB II) sei rechtmäßig. Dass der Sohn wegen eigenen Vermögens keinen Leistungsanspruch hatte, wälze seinen Anteil nicht auf die Mutter ab.
Krankenversicherung: Nach § 26 SGB II ist der Zuschuss zur privaten Krankenversicherung auf den halbierten Basistarif begrenzt. Ein Rückgriff auf den Härtefall-Mehrbedarf (§ 21 Abs. 6 SGB II) ist nach ständiger BSG-Rechtsprechung ausgeschlossen.
Kammer- und Versorgungswerkbeiträge: Diese stellen keinen eigenständigen Mehrbedarf dar; eine Berücksichtigung erfolgt nur einkommensmindernd bei vorhandenem Einkommen.
Keine Selbstbeiordnung im PKH-Recht
Den Kern der Entscheidung bildet das Begehren der Anwältin, sich selbst im Wege der PKH beiordnen zu lassen. Das LSG lehnte dies über eine teleologische Reduktion von § 73a Abs. 1 SGG i. V. m. § 121 ZPO ab.
Die Beiordnung nach § 121 ZPO setzt gerade voraus, dass eine Partei fremde professionelle Hilfe benötigt, um ihre Rechte sachgerecht wahrnehmen zu können. Wer selbst Rechtsanwältin ist und in eigener Sache auftritt, mag Zeit, Mühe und juristische Arbeit investieren. Aber diese Arbeit ist dann Eigenaufwand der Partei – nicht beigeordnete Fremdvertretung.
Der Zweck der Prozesskostenhilfe liegt darin, finanzielle Hürden beim Gerichtszugang abzubauen. Eine Rechtsanwältin darf sich vor Gerichten ohne Anwaltszwang zwar selbst vertreten; dieser Eigenaufwand wandelt sich durch Bedürftigkeit jedoch nicht in eine vergütungsfähige Fremdvertretung um. Wer keinen fremden Beistand benötigt, kann die Staatskasse nicht für das eigene Tätigwerden in Anspruch nehmen.