Herstellung materieller Gerechtigkeit

“Materielle Gerechtigkeit”: Erweiterte Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten passiert den Bundesrat

Künftig können auch rechtskräftig Freigesprochene noch einmal angeklagt und verurteilt werden.

20.09.2021Gesetzgebung

Der Bundestag hatte es mitten in der Nacht abgesegnet, nun ist das “Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit” am vergangenen Freitag auch durch den Bundesrat gegangen. Der Versuch mehrer Länder, das Gesetz, das die Wiederaufnahmemöglichkeiten zuungunsten des Verurteilten in § 362 Strafprozessordnung (StPO) erweitert, in den Vermittlungsausschuss zu bringen, ist gescheitert.

Damit wird der Katalog des § 362 StPO um eine neue Nr. 5 ergänzt. Sie macht eine Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Strafverfahren möglich, wenn Beweismittel beigebracht werden, die allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Beweisen dringende Gründe dafür bilden, dass der freigesprochene Angeklagte als Täter wegen Mordes, Völkermordes oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt wird.

Diese Durchbrechung der Rechtskraft betrifft nur Straftatbestände, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe belegt sind und nicht der Verjährung unterliegen. Damit würden das besondere Unrecht und der besondere Inhalt dieser Straftatbestände verdeutlicht, heißt es in der Gesetzesbegründung. Bei solchen Taten sei ein zu Unrecht erfolgter Freispruch, anders als bei Taten im Bereich der unteren und mittleren Kriminalität, “schlechthin unerträglich”.

Neue Tatsachen, dringende Gründe

Der Rechtsfrieden und das Gerechtigkeitsgefühl der Bevölkerung würden, so die Gesetzesbegründung der Großen Koalition, durch einen erwiesenermaßen ungerechtfertigten Freispruch wegen Mordes oder wegen der Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch in mindestens ebenso starkem Maße beeinträchtigt wie durch die Verurteilung eines unschuldigen Angeklagten. Die Begründung nimmt Bezug auf den Fall, der in der Öffentlichkeit exemplarisch für die Gesetzesänderung steht: Die Petition des Vaters der ermordeten Frederike von Möhlmann, die 1981 im Alter von 17 Jahren Opfer eines Sexualverbrechens wurde, haben knapp 180.000 Menschen unterschrieben.

Das Gesetz, das deshalb den offiziellen Untertitel “Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit” trägt, will vor allem den sich weiterentwickelnden technischen Möglichkeiten Rechnung tragen. Fällen also, in denen schon zum Zeitpunkt des Strafverfahrens Beweismittel gesichert, aber noch nicht ausgewertet werden können, weil die Wissenschaft noch nicht so weit ist. Die Gesetzesbegründung nennt für die Vergangenheit als Beispiel die DNA-Analyse, für die Zukunft die Möglichkeiten der digitalen Forensik.

Für den Begriff der “neuen Tatsachen” lehnt das Gesetz sich an die Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten (§ 359 StPO) an. Das und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde gelegt, sind in diesem Sinne “neu” allerdings sämtliche Tatsachen, die das erkennende Gericht  bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat. Selbst bekannte, aber nicht berücksichtigte Tatsachen können ausreichen, sofern sie allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Beweisen dringende Gründe dafür bilden, dass der freigesprochene Angeklagte verurteilt wird.

Für die Dringlichkeit in diesem Sinne bezieht die Gesetzesbegründung sich auf den dringenden Tatverdacht als Voraussetzung für den Erlass eines Haftbefehls (§§ 112, 112a StPO), es müsse also eine große Wahrscheinlichkeit für die Verurteilung bestehen. Zudem sei stets der allgemeine Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

Kritik aus Politik, Wissenschaft und Praxis

In Teilen von Rechtspolitik, Wissenschaft und Praxis wird das “Gesetz zur Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten zuungunsten des Verurteilten gemäß § 362 StPO und zur Änderung der zivilrechtlichen Verjährung” stark kritisiert. Die Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) hatte sich gegenüber der eigenen Fraktion geweigert, Zuarbeit zu leisten, die Oppositionsparteien FDP, Linke und Grüne stimmten gegen die Änderung.

Auch die BRAK hatte sich im Vorfeld geäußert und vor allem das Verfahren kritisiert. Die Verbände seien auch bei diesem wichtigen Vorhaben, das zu einem radikalen Paradigmenwechsel im Strafrecht führen würde, erneut nicht eingebunden worden. Es gab weder eine Verbändeanhörung noch wurde der BRAK der Entwurf überhaupt zugeleitet. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorhaben war aufgrund der Kürze der Zeit nicht seriös möglich.

In der Sache führen Kritiker gegen die prima vista auf der Hand liegende Herstellung materieller Gerechtigkeit den Grundsatz der Rechtssicherheit an, eine der tragenden Säulen eines  Rechtsstaats. Er schlägt sich insbesondere im verfassungsrechtlich garantierten Rechtssatz “ne bis in idem” (Art. 103 Abs. 3 GG)  nieder, der allgemein dahingehend verstanden wird, dass niemand wegen derselben Tat zweimal strafrechtlich verfolgt werden darf. Die Kritiker befürchten eine mögliche Dammbruchwirkung und weitergehende Öffnung für weitere Straftatbestände - vor allem aus dem Sexualstrafrecht - in der Zukunft. Unklar ist zudem, ob das Gesetz, das am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten soll, rückwirkend Anwendung finden soll und wie es sich dann zum Rückwirkungsverbot verhielte.

Was strafrechtlich nicht verjährt, verjährt nun auch zivilrechtlich nicht mehr

Die Große Koalition begründet das Gesetz indes damit, dass Durchbrechungen der Rechtskraft verfassungsrechtlich sehr wohl möglich seien, sofern nicht der Kern von Art. 103 Abs. 3 GG tangiert werde. Ausnahmsweise könne das Prinzip der Rechtskraft um der materiellen Gerechtigkeit willen durchbrochen werden. Die wenigen Straftatbestände, die mit lebenslänglicher Haftstrafe bestraft würden und unverjährbar seien, begründeten eine solche Ausnahme ebenso wie der erforderliche dringende Tatverdacht.

Der Bundesrat hat die Bundesregierung zudem gebeten,  eine weitere Regelung zu überdenken, die die Große Koalition nachträglich aufgenommen hat: Das Gesetz sieht über das Strafrecht hinaus auch vor, dass zivilrechtliche Ansprüche aus nicht verjährbaren Verbrechen in Zukunft keiner Verjährung mehr unterliegen sollen, § 194 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Aus einer Änderung von Art. 229 EGBGB ergibt sich, dass die Regelung für alle diejenigen Ansprüche gilt, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung noch nicht verjährt waren. 

So könnten selbst nach dem Tod des Täters seine Erben künftig unbegrenzt mit Ansprüchen der Opfer konfrontiert werden, begründet die Länderkammer ihre Bedenken. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, diese Regelung nochmals zu überprüfen. Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit der Länderbitte befasst.