Rechtssicherheit

Nebenbeteiligte: Keine Revision ohne Nachweis der Vollmacht

Legt ein Anwalt für Nebenbeteiligte in einem Strafverfahren Revision ein, muss er fristgerecht auch die Vollmacht nachweisen, so der BGH.

22.05.2025Rechtsprechung

Der BGH hat klargestellt, dass die bloße Nachweisbarkeit einer Vollmacht nicht genügt, um wirksam Revision für eine Nebenbeteiligte in einem Strafverfahren einzulegen. Maßgeblich sei die rechtzeitige Vorlage der Vollmacht beim Gericht (Beschl. v. 22.04.2025, Az. 5 StR 86/25).

Das LG Hamburg hatte zwei Geschäftsführer unter anderem wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Zugleich wurde gegen das Unternehmen als Nebenbeteiligte die Einziehung von Wertersatz in Höhe von fast 200.000 Euro angeordnet. Ein Verteidiger legte zwar für die GmbH innerhalb der Wochenfrist Revision gegen das Urteil ein. Das Problem war jedoch: Er legte seine Vollmacht nicht innerhalb dieser Frist bei – erst nach Ablauf der Frist reichte er sie nach. Außerdem beantragte er vor dem BGH Wiedereinsetzung.

BGH: Vollmachtsnachweis dient Rechtssicherheit

Nun hat der BGH jedoch entschieden, dass die Revision unzulässig ist, weil der erforderliche Vollmachtsnachweis nicht fristgerecht erbracht wurde. Die Revision sowie der begleitende Wiedereinsetzungsantrag wurden verworfen.  

Zur Revision führte der Strafsenat aus, dass diese nicht innerhalb der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO eingelegt worden sei. Der Nachweis der Vertretungsvollmacht wäre hierfür erforderlich gewesen. Auch der spätere Nachweis einer bereits zuvor erteilten Vollmacht ändere daran nichts. Gem. § 428 Abs. 1 Satz 1 StPO werde ausdrücklich die Nachgewiesenheit der Bevollmächtigung verlangt – die bloße Nachweisbarkeit genüge hingegen nicht. Ziel der Vorschrift sei es, dem Gericht unmittelbar eine rechtssichere Entscheidung über Bestehen und Umfang der Vertretungsmacht zu erlauben. Der Senat hebt hervor, dass der Gesetzgeber für Nebenbeteiligte ausdrücklich höhere Anforderungen vorsieht als für Angeklagte, da bei Letzteren in bestimmten Konstellationen (z. B. in der Hauptverhandlung) die Vorlage einer Vollmacht zu einem späteren Zeitpunkt noch zulässig sei.

Auch der Wiedereinsetzungsantrag wurde zurückgewiesen. Die Nebenbeteiligte habe nicht innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargelegt, wann das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis weggefallen sei. Ohne diese Angabe könne das Gericht die Einhaltung der Wiedereinsetzungsfrist nicht überprüfen. Dies sei umso schwerwiegender, als dem Verteidiger der Nebenbeteiligten bereits mit Verfügung des Strafkammervorsitzenden das Fehlen der Vollmachtsvorlage mitgeteilt worden war. Auch die nach Ablauf der Frist unter Vorlage der nunmehr nachgewiesenen Vollmacht eingereichte Revision habe somit keine Wirkung entfalten können.