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NetzDG-Meldepflicht verstößt gegen EU-Recht

Google und Meta müssen sich vorerst nicht an die neue NetzDG-Meldepflicht für bestimmte strafbare Postings halten, so das VG Köln im Eilverfahren.

04.03.2022Gesetzgebung

Mit einem Beschluss vom 9. Februar 2022 stellt der Bundesgerichtshof (BGH) einmal mehr hohe Anforderungen an die anwaltliche Sorgfalt bei der Wahrung von Fristen – selbst dann, wenn das Gericht einen Fehler gemacht hat. Der für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat lehnte eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist ab, weil der Anwalt keinen Antrag auf Fristverlängerung gestellt hatte. Dabei hatte das angerufene Gericht seinen rechtzeitig gestellten Antrag auf Akteneinsicht übersehen (BGH, Az. XII ZB 474/21).

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte es zwischen der ersten und der zweiten Instanz einen Anwaltswechsel gegeben. Die Zustellung des Beschlusses im Zugewinnausgleichsverfahren erfolgte am 31. Mai 2021 an den Anwalt der ersten Instanz. Der für die zweite Instanz neu mandatierte Verfahrensbevollmächtigte legte am 28. Juni beim Amtsgericht Beschwerde ein und beantragte Akteneinsicht, um sich in die Sache einzuarbeiten.

Es geschah nichts, bis am 9. August das Oberlandesgericht (OLG) darauf hinwies, dass die Frist zur Begründung der Beschwerde am 2. August abgelaufen sei. Am 18. August teilte das OLG mit, dass das Akteneinsichtsgesuch des Anwalts übersehen worden sei. Am 16. August beantragte der Antragsgegner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – schon vor dem OLG und nun auch vor dem BGH ohne Erfolg.

Keine Begründungspflicht ohne Akteneinsicht

Der XII. Zivilsenat hat die zugelassene Rechtsbeschwerde zwar als zulässig erachtet, weil die Frage grundsätzliche Bedeutung habe. In der Sache allerdings hatte die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners keinen Erfolg.

Zwar hätte der Anwalt, wie der es offenbar auch beabsichtigt hatte, mit der Begründung der Berufung abwarten dürfen, bis ihm Akteneinsicht gewährt wurde, dann innerhalb der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 S. 2 ZPO Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist beantragen und die Berufungsbegründung nachholen.

Denn, das stellt der BGH klar, eine Berufung muss nicht vorsorglich und potenziell unvollständig begründet werden. Welche Berufungsgründe vorgebracht werden können und sollen, könne gerade erst auf Grundlage der Akteneinsicht abschließend beurteilt werden.

Aber nur mit Fristverlängerungsantrag

Das soll aber nur gelten, wenn der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers zusätzlich zum Antrag auf Bewilligung von Akteneinsicht auch alle Fristverlängerungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat. Letzteres sieht der BGH in diesem Fall nicht.

Das Verschulden des Anwalts, das der Antragsgegner sich zurechnen lassen muss,  liege darin, dass er vor Fristablauf keinen ordnungsgemäßen Antrag auf Fristverlängerung gestellt habe, zum Beispiel auch unter Hinweis auf die nicht gewährte Akteneinsicht. Das soll offenbar zumindest für die erstmalige einmonatige Fristverlängerung gelten, die ohne Einwilligung des Gegners stattfinden kann (§ 117 Abs. 1 S. 4 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen i.V.m. § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO). Diese zu beantragen und dabei an die Akteneinsicht zu erinnern, überspanne nicht die verfahrensrechtlichen Anforderungen, so der BGH, der deshalb auch keine Gehörsverletzung sieht und keine Wiedereinsetzung gewährt.