Wiederbestellungsgarantie

Neue Regeln für Notare, Jura-Examen am Rechner, Rechtsreferendariat in Teilzeit

Notare können künftig ihr Amt länger niederlegen, ohne ihre Wiederbestellungsgarantie zu verlieren, für Notarinnen gibt es eine Mutterschutz-Auszeit. Auch in der Ausbildung ändert sich einiges – in der für Notare, aber auch in der für angehende Juristinnen und Juristen.

29.06.2021Anwaltschaft

Bei der letzten Marathonsitzung der Legislaturperiode im Bundestag und der anschließenden Beratung des Bundesrats in der vergangenen Woche wurden auch Änderungen für Notare, Jurastudierende und Rechtsreferendare beschlossen.

Notarinnen und Notare können künftig für länger als ein Jahr ihr Amt niederlegen, um minderjährige Kinder oder pflegebedürftige Angehörige zu betreuen. Die mögliche Dauer einer Amtsniederlegung, nach der die Notare garantiert wieder an ihrem bisherigen Amtssitz tätig sein können, wird auf drei Jahre verlängert (§ 48c Bundesnotarordnung, BNotO). Zugleich entfällt die Sperrfrist nach einem Wiederantritt, die bisher für zwei Jahre verhinderte, dass man das Amt erneut niederlegen und dennoch danach garantiert wiederbestellt werden kann. Notarinnen können zudem ihr Amt künftig schon während des Mutterschutzes vor der Entbindung niederlegen. Neu ist auch die Möglichkeit, das Amt aus gesundheitlichen Gründen mit Wiederbestellungsgarantie niederzulegen. Diese wird allerdings auf ein Jahr beschränkt.

Zudem wird das Bestellungsverfahren für Notarinnen und Notare grundlegend überarbeitet. Bestimmte Zeiten können anders berücksichtigt werden, für Anwaltsnotare werden einige Anforderungen abgesenkt. Zahlreiche weitere kleinere Änderungen werden eingeführt, z. B. können Prüfungen in elektronischer Form abgeleistet werden und die mündliche Prüfung wird verkürzt.  Erstmals werden zudem Regelungen getroffen für den Fall, dass gegen einen Notaranwärter strafrechtlich ermittelt wird. Diese sollen, da auch für andere Berufsgruppen nichts geregelt ist, im Anschluss auch für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater übernommen werden.

Schriftform auch über beA und beN gewahrt

Schließlich können Notare künftig, wenn auch ihr Kommunikationspartner über ein besonderes elektronisches Notarpostfach (beN) oder ein elektronisches Anwaltspostfach (beA) verfügt, eine in der BNotO oder der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) angeordnete Schriftform ersetzen, wenn sie das beN nutzen.

Schließlich wurde eine Änderung zu Forschungszwecken vor allem rechtshistorischer Natur beschlossen. Forschende sollen künftig auch ohne Einwilligung der Beteiligten oder ihrer Rechtsnachfolger Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse erhalten können, die vor mehr als 70 Jahren erstellt wurden. Die zuständige verwahrende Stelle oder das Landesjustizamt muss allerdings prüfen, ob es für den angegebenen Forschungszweck erforderlich ist, Einsicht in Inhalte zu erhalten, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Erhalten sie Zugriff, sollen die Forscher selbst zur Einhaltung der Verschwiegenheit verpflichtet werden, die Veröffentlichung solcher Inhalte bedarf einer gesonderten Zustimmung.

Das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften trifft weitere Regelungen in zahlreichen Bereichen des Notariats, u.a. für das Kammerwesen, und lohnt für (Anwalts-)Notarinnen und -Notare einen detaillierten Blick.

Teilzeit-Referendariat

Auch für die jungen Juristinnen und Juristen gibt es neue Regelungen.

Um Familie und Beruf auch während des zweijährigen juristischen Vorbereitungsdiensts besser unter einen Hut bringen zu können, können angehende Juristen das Referendariat künftig in Teilzeit ableisten, wenn sie ein unter 18-jähriges Kind betreuen oder einen Ehegatten, Lebenspartner oder Angehörigen in gerade Linie pflegen.

Der regelmäßige Dienst wird hierfür um ein Fünftel reduziert, in Teilzeit dauert das Referendariat dann zweieinhalb Jahre. Die Zeit der Verlängerung ist „in angemessener Weise auf die Pflichtstationen zu verteilen.“

Staatsexamen am Computer, und irgendwann ganz digital

Außerdem soll § 5d Deutsches Richtergesetz (DRiG) ergänzt werden: Die Länder erhalten per Länderöffnungsklausel die Möglichkeit, die Klausuren im juristischen Staatsexamen durch eine klare Rechtsgrundlage abgesichert elektronisch durchzuführen. So soll zeitgemäß am Computer gearbeitet, aber auch die Klausurenkorrektur erleichtert und die Chancengleichheit für die Prüflinge erhöht werden, weil nicht mehr aus der Handschrift auf Alter oder Geschlecht des Prüflings geschlossen werden könne. Für die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung soll das nicht gelten, die Entscheidung, wie diese durchzuführen ist, wird den Universitäten überlassen.

Perspektivisch soll das gesamte Staatsexamen elektronisch durchgeführt, also nicht nur die Klausur IT-gestützt geschrieben und danach ausgedruckt werden. Ziel ist eine vollständig medienbruchfreie digitale Durchführung des Prüfungsverfahrens von der eigentlichen Klausur durch die Kandidatinnen und Kandidaten über den Versand an die Korrigierenden und zwischen diesen, dann die elektronische Korrektur der Klausuren, die Übermittlung von Korrektur und Bewertung an das Landesjustizprüfungsamt und schließlich eine elektronische Akteneinsicht für die Prüflinge. Auch die Aufgaben könnten laut der Gesetzesbegründung künftig elektronisch erstellt und der Text digital an den Prüfungsort übermittelt, Hilfsmittel wie Gesetzestexte, Kommentierungen und Rechner könnten elektronisch zur Verfügung gestellt werden.

Einen Zeitpunkt, bis wann die Länder die im ersten Schritt vorgesehene Klausurerstellung elektronisch zulassen müssen, regelt das Gesetz nicht. Die Länder werden aber verpflichtet, nach dreijähriger Laufzeit der Länderöffnungsklausel zu evaluieren, sie müssen dann dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz von den getroffenen Maßnahmen und ihren Auswirkungen berichten. Auf dieser Grundlage will der Gesetzgeber dann über weitere gesetzgeberische Schritte auf dem Weg zur Einführung einer bundesweit einheitlich verpflichtenden elektronischen Klausur entschieden werden.

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