Prozesskostenhilfe

Keine Selbstbeiordnung als Anwalt bei Verfahren ohne Anwaltszwang

Beantragt ein Anwalt in einem Verfahren ohne Anwaltszwang PKH, kann er nicht auf Staatskosten sich selbst beigeordnet werden, so das OVG Weimar.

17.04.2025Rechtsprechung

Das OVG Weimar hat entschieden, dass sich ein Rechtsanwalt in einem von ihm selbst geführten, nicht dem Vertretungszwang unterliegenden, Klageverfahren nicht selbst als Prozessbevollmächtigter im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) beiordnen lassen kann. Eine solche Selbstbeiordnung sei mit dem Zweck der PKH nicht vereinbar und daher unzulässig (Beschl. v. 20.02.2025, Az. 3 ZO 340/23).

Der Rechtsanwalt wollte gegen verschiedene polizeiliche Maßnahmen gegen ihn klagen. Hierzu beantragte er Prozesskostenhilfe, weil ihm die finanziellen Mittel für das Verfahren fehlten. Außerdem beantragte er, sich selbst gem. § 121 ZPO beigeordnet zu werden. Das VG Weimar hat diesen Antrag zunächst insgesamt abgelehnt.

PKH ist keine Einnahmequelle für Anwälte

Das OVG änderte diese Entscheidung allerdings teilweise ab und stellte fest, dass die Klage in Bezug auf die genannten polizeilichen Maßnahmen hinreichende Erfolgsaussichten biete. In diesem Umfang sei dem Kläger daher auch PKH ohne Ratenzahlung zu gewähren.

Abgelehnt wurde hingegen der Antrag, sich selbst als Rechtsanwalt beizuordnen. Eine Selbstbeiordnung entspreche nicht dem Ziel der Prozesskostenhilfe, effektiven Zugang zum Recht für finanziell bedürftige Personen zu gewährleisten. Würde ein solcher Antrag zugelassen, ginge es nicht mehr um die Ermöglichung der Rechtsverfolgung, sondern darum, dem Anwalt eine Vergütung aus der Staatskasse zu verschaffen – dies liefe dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen zuwider. Da im vorliegenden Fall kein Anwaltszwang bestehe, sei die Beiordnung zur Sicherstellung der Prozessführung auch nicht erforderlich.