Ohne Pflicht gezahlt

Rechtsschutzversicherung kann Anwalt dennoch in Regress nehmen

Für den Regress wegen Anwaltsverschuldens ist es irrelevant, ob eine Rechtsschutzversicherung ohne rechtliche Verpflichtung gezahlt hat, so der BGH.

29.07.2026 Rechtsprechung

Eine Rechtsschutzversicherung kann pflichtwidrig handelnde Anwältinnen und Anwälte auch dann in Regress nehmen, wenn die Deckungszusage trotz fehlender rechtlicher Verpflichtung erteilt wurde, so der BGH. Der gesetzliche Forderungsübergang nach § 86 Abs. 1 VVG sei nicht von einer solchen Verpflichtung abhängig. Dabei sei es gleichgültig, ob die Zahlung in der irrtümlichen Annahme einer Rechtsverpflichtung oder aber trotz Kenntnis ihres Fehlens („bewusste Liberalität“) erbracht wurde. Mit dieser Entscheidung hat der BGH eine umstrittene Grundsatzfrage zugunsten von Rechtsschutzversicherern geklärt (Urt. v. 09.07.2026, Az. IX ZR 79/25).

VW statt Audi verklagt

Ein Rechtsschutzversicherer nimmt eine – nunmehr in Liquidation befindliche – Rechtsanwaltsgesellschaft aus übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers auf Schadensersatz wegen Anwaltsverschuldens in Höhe von ca. 8.000 Euro in Anspruch (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VVG, § 280 Abs. 1 BGB). Bei der geltend gemachten Summe handelt es sich um bereits ausgezahlte Gelder für zwei Instanzen. 

Die Kanzlei hatte irrtümlich im Rahmen einer Dieselskandal-Klage die Volkswagen AG verklagt und nicht Audi, den Hersteller des Autos ihres Mandanten. Obwohl beide Marken zum selben Konzern gehören, handelt es sich bei Audi als Tochter von VW doch um eine Gesellschaft mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit und Haftung (konzern- beziehungsweise gesellschaftsrechtliches Trennungsprinzip). Auch für die Deckungsanfrage hatte die Kanzlei VW im Rubrum bezeichnet. Die Versicherung hatte daraufhin die Deckungszusage erteilt. Die Klage war aber erstinstanzlich wegen fehlender Passivlegitimation abgewiesen worden. 

Für die Berufung sicherte der Anwalt der Versicherung zu, die Klage auf die richtige Beklagte zu erweitern. Unter dieser Bedingung erteilte die Versicherung erneut eine Deckungszusage, klammerte jedoch Mehrkosten aus, die durch die falsche Bezeichnung der Beklagten entstünden. Die Versicherung behielt sich ferner die Überprüfung eines Regresses aufgrund von Anwaltsverschulden vor. Im Termin zur mündlichen Verhandlung wurde die Berufung zurückgenommen.

BGH: Freiwillige Zahlung ändert nichts am Forderungsübergang

Das LG und das OLG Köln gaben der Klage des Versicherers vollumfänglich statt. Der BGH ließ die Revision nur beschränkt auf die Kosten für die Berufung zu, weil nur hier eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung bestehe, nämlich ob der Forderungsübergang auch bei bewusster Liberalität der Versicherung bestehe. Diese umstrittene Grundsatzfrage bejahte der BGH sodann:  Die Versicherung könne Schadensersatz aus übergegangenem Recht verlangen, obwohl sie in der Berufungsinstanz nicht zur Zahlung verpflichtet gewesen wäre. 

Die Voraussetzungen des Anspruchsübergangs gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG seien dem Wortlaut nach (nur) ein bestehender Versicherungsvertrag und eine Leistung des Versicherers. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Versicherer seine Leistung hätte verweigern können. Auch dann, wenn der Versicherer - sei es aus Kulanz, sei es, weil er irrtümlich eine Leistungspflicht bejaht - bewusst oder unbewusst zu Unrecht leiste, gehe der Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers auf den Versicherer über. Ein anderes Verständnis der Norm würde zu einer Bereicherung des Versicherungsnehmers führen, welche § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG gerade verhindern wolle, so der BGH. Dieser würde den Anspruch gegen den Dritten behalten, obwohl der Versicherer den Schaden bereits voll gedeckt habe.

Dem Anspruch des Versicherers stehe auch nicht entgegen, dass die Kosten für das Berufungsverfahren auch entstanden wären, wenn die Beklagte von vornherein die Audi AG verklagt hätte. Die Kanzlei habe durch die Auswahl der falschen Beklagten die Ursache für den nachfolgend eingetretenen Schaden gesetzt. Die Beratungspflicht diene dazu, dass nur Kosten für einen Prozess gegen den richtigen Beklagten und nicht für irgendeinen Prozess aufgewendet würden.