Coronahilfen

Überbrückungshilfe III und Kurzarbeitergeld: Klarstellung und Verlängerung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat darüber informiert, dass es im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe III zu zahlreichen Missverständnissen im Hinblick auf Miet- und Pachtzahlungen an Gesellschafter der antragstellenden Unternehmen im Rahmen einer steuerlichen Betriebsaufspaltung gekommen sei.

30.06.2021News

Viele Antragstellende bzw. prüfende Dritte (wozu u.a. Anwältinnen und Anwälte zählen) gehen offenbar davon aus, dass Miet- und Pachtzahlungen an Gesellschafter grundsätzlich förderfähig sind, sofern die Miete bzw. Pacht an den Gesellschafter als natürliche Person gezahlt wird. Dies stehe nicht in Einklang mit den Regelungen in den Vollzugshinweisen des Ministeriums, wonach (i) Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbunds nicht förderfähig sind und (ii) steuerrechtliche Betriebsaufspaltungen als verbundene Unternehmen gelten. Um künftige Missverständnisse zu vermeiden, gibt das Ministerium daher Hinweise zum Umgang mit Miet- und Pachtzahlungen im Rahmen der Antragstellung bzw. Schlussabrechnung.

Das Ministerium weist zudem darauf hin, dass nur Neuanträge auf Überbrückungshilfe III, die bis 30. Juni 2021 eingehen, eine Abschlagszahlung erhalten können.

Infolge der fortdauernden Corona-Pandemie wurden außerdem die erleichterten Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld erneut verlängert. Die Regelungen gelten nunmehr für Betriebe, die bis zum 30.9.2021 (bislang: 30.6.2021) Kurzarbeit eingeführt haben. Ebenfalls verlängert wurde die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei Bezug von Kurzarbeitergeld: Bis zum 30.9.2021 werden weiterhin 100 % der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Sozialversicherungsbeiträge erstattet. Danach senkt sich befristet bis zum 31.12.2021 die Erstattung auf 50 % für alle Betriebe, die bis zum 30.09.2021 Kurzarbeit eingeführt haben.

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