Unfallversicherung

Unfallversicherung: Sturz beim Kaffeeholen ist Arbeitsunfall

Auch der Weg zum Kaffeeautomaten bei der Arbeit ist betriebsbezogen und deshalb von der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst, so das LSG Hessen.

27.02.2023Rechtsprechung

Verletzt sich eine Versicherte auf dem Weg zum Getränkeautomaten, sei dies daher als Arbeitsunfall anzuerkennen und die gesetzliche Unfallversicherung müsse dafür einstehen. Dies entschied in einem nun veröffentlichten Urteil das Hessische Landessozialgericht (LSG, Urt. v. 07.02.2023, Az. L 3 U 202/21). Arbeitnehmer sind gesetzlich unfallversichert, solange sie eine betriebsbezogene Tätigkeit verrichten. Zwar sei das Essen und Trinken selbst wiederum dem privaten Lebensbereich zuzurechnen. Das Zurücklegen eines Weges, um sich Nahrungsmittel zu besorgen, sei jedoch grundsätzlich versichert.

Angestellte stürzte auf dem Weg und verletzte sich

Eine Verwaltungsangestellte des Finanzamtes rutschte auf dem Weg zu dem im Sozialraum aufgestellten Getränkeautomaten auf nassem Boden aus und erlitt einen Lendenwirbelbruch. Die 57-jährige Frau beantragte, dies als Arbeitsunfall anzuerkennen. Der Weg zum Getränkeautomaten sei während ihrer Arbeitszeit unfallversichert.

Nach § 8 Abs. 1 SGB VII liegt ein Arbeitsunfall vor, wenn er infolge einer versicherten Tätigkeit passierte. Hierzu zählen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch mit der Tätigkeit zusammenhängende unmittelbare Wege. Die Frage war also, ob das Kaffeeholen mit der Tätigkeit zusammenhängt.

Die Unfallkasse Hessen lehnte den Antrag ab. Der Versicherungsschutz ende regelmäßig mit dem Durchschreiten der Kantinentür. Dieser Ansicht schloss sich das Sozialgericht Fulda in erster Instanz an (Bescheid v. 29.10.2021, Az. S 8 U 78/21).

Versicherungsschutz endet nicht an der Tür des Pausenraums

Das LSG gab der verunglückten Frau jedoch nun in zweiter Instanz Recht. Der Sturz sei als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das Zurücklegen des Weges, um sich einen Kaffee an einem im Betriebsgebäude aufgestellten Automaten zu holen, habe im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit der Angestellten gestanden.

Seien Beschäftigte auf dem Weg, um sich Nahrungsmittel zum alsbaldigen Verzehr zu besorgen, seien sie grundsätzlich gesetzlich unfallversichert. Beim Kauf von Lebensmitteln für den häuslichen Bereich seien die insoweit zurückgelegten Wege hingegen nicht versichert. Ebenso sei das Essen und Trinken selbst dem privaten Lebensbereich zuzurechnen und daher grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.

Der Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zum Getränkeautomat ende - so die Darmstädter Richter - auch nicht an der Tür des Sozialraums, der sich innerhalb des Betriebsgebäudes befinde. Dieser Raum gehöre eindeutig in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Darüber hinaus sei der Sozialraum zum Zeitpunkt des Unfalls auch nicht als Kantine bzw. zum Essen und Trinken genutzt worden.

Die Revision wurde zugelassen.