Organklage gegen Maskenpflicht

Unzureichend begründet

Abgeordnete nehmen Organklage gegen Maskenpflicht im Bundestag zurück

06.07.2021Rechtsprechung

Abgeordnete wollten eine Schlappe in Sachen Maskenpflicht verhindern: Als das BVerfG ankündigte, seine Entscheidung zu veröffentlichen, nahmen sie ihre Klage zurück. Nun teilt das BVerfG mit, das Verfahren einzustellen: Der Antrag der Abgeordneten wäre sowieso einstimmig als unzulässig verworfen worden.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat ein Organstreitverfahren von neunzehn Mitgliedern der AfD-Bundestagsfraktion eingestellt, nachdem die AfD-Abgeordneten ihren Antrag zurückgezogen haben. Die Abgeordneten hatten eine Allgemeinverfügung aus dem Oktober 2020 moniert, mit der der Bundestagspräsident vor allem die sog. Maskenpflicht, also das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, im Bundestagsgebäude angeordnet hatte.

Die AfD-Abgeordneten, darunter der ehemalige Rechtsausschussvorsitzende Stefan Brandner sowie der ehemalige Staatsanwalt Thomas Seitz, dessen Entfernung aus dem Staatsdienst vor wenigen Tagen zweitinstanzlich als rechtmäßig bestätigt wurde, fühlten sich durch die Maskenpflicht in ihren Rechten als Abgeordnete verletzt. Laut Art. 38 Abs. 1 S.2 des Grundgesetzes seien Abgeordnete schließlich an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Sie beriefen sich zudem auf ihre Indemnität (Art. 46 GG).

Nachdem das BVerfG allerdings ankündigte, sein Urteil veröffentlichen zu wollen, nahm die AfD ihre Klage gegen die Maskenpflicht zurück. Ohne Antrag musste der 2. Senat das kontradiktorische Organgstreitverfahren daraufhin mangels Rechtsschutzbedürfnisses einstellen, so das BVerfG mit einem am Freitag veröffentlichten Beschluss vom 22. Juni (Az. 2 BvE 10/20).   

Eine Fortsetzung des Verfahrens ohne Antrag lehnen die Karlsruher Richter ab. Es gebe kein öffentliches Interesse daran: Der Senat hätte den Antrag der AfD ohnehin einstimmig als unzulässig verworfen, heißt es in dem Beschluss. Der Hauptsacheantrag der AfD-Abgeordneten sei nämlich gar nicht ausreichend begründet gewesen.