Wehrrecht

Wehrrecht: Bisheriger Wahlverteidiger kann Pflichtverteidiger werden

Das BVerwG gibt seine Rechtsprechung auf, nach der bedingte Pflichtverteidigungsanträge unzulässig waren. Auch in wehrrechtlichen Disziplinarverfahren kann der bisherige Wahlverteidiger jetzt als Pflichtverteidiger beigeordnet werden.

08.08.2021Anwaltschaft

Das gilt ab jetzt, wenn er für den Fall der Beiordnung Fall das Wahlmandat niederlegt hat, entschied das BVerwG mit einem in der vergangenen Woche veröffentlichten Beschluss (v. 27.04.2021, Az. 2 WDB 2.21).

Die Entscheidung erging im Beschwerdeverfahren eines ehemaligen Soldaten, gegen den ein Verfahren wegen Verletzung der politischen Treuepflichten läuft. Er wehrt sich dagegen, dass der Vorsitzende der Truppendienstkammer seinen Antrag auf Beiordnung seines bisherigen Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger abgelehnt hatte. Der Anwalt hatte seine Mandatierung angezeigt und für den Ex-Soldaten beantragt, diesem als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden. Wenn das geschehe, lege er das Mandat nieder.

Der Vorsitzende der Truppendienstkammer hatte die Ablehnung mit Hinweis auf § 90 Abs. 1 S. 2 WDO begründet, die bedingt erklärte Niederlegung eines Wahlmandats sei unwirksam. Nach § 90 Abs. 1 S. 2 WDO bestellt der Vorsitzende der Truppendienstkammer dem Soldaten, „der noch keinen Verteidiger gewählt hat“, auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn dessen Mitwirkung geboten erscheint. Mit Blick darauf hatte bislang auch das BVerwG solche bedingt erklärten Niederlegungen des Wahlmandats als unwirksam angesehen.

„Noch keinen Verteidiger hat“ auch derjenige, dessen Wahlverteidiger sich bedingt bestellt

Nun aber ändern die höchsten deutschen Verwaltungsrichter ihre Rechtsprechung. Der Wortlaut von § 90 Abs. 1 S. 2 WDO schließe die Beiordnung des bisherigen Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger nicht aus. „Noch keinen Verteidiger gewählt“ im Sinne der Norm habe auch derjenige, dessen Verteidiger das Mandat niedergelegt hat. Und nichts anderes gelte, wenn der Verteidiger erklärt hat, das Wahlmandat mit der Bestellung zum Pflichtverteidiger niederzulegen, so der 2. Wehrdienstsenat jetzt. Seine bisherige Rechtsprechung gibt er ausdrücklich auf.

Das BVerwG beruft sich auf die Begründung zur Neuregelung des § 141 Abs. 1 S. 1 Strafprozessordnung aus dem Jahr 2019. Dort heißt es ausdrücklich, die Formulierung „noch keinen Verteidiger hat“ erfasse auch den Fall, dass der gewählte Verteidiger bereits mit dem Antrag ankündigt, sein Wahlmandat mit der Bestellung niederzulegen. Auch auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Strafrecht nimmt der Senat Bezug. Der BGH sieht im Antrag eines Wahlverteidigers, ihn zum Pflichtverteidiger zu bestellen, konkludent die Erklärung, die Wahlverteidigung solle mit der Bestellung zum Pflichtverteidiger enden (so zuletzt BGH, Urt. v. 05.10.2016, Az. 3 StR 268/16).

Es bleibt allerdings dabei, dass ein Verteidiger nur beigeordnet wird, wenn seine Mitwirkung geboten ist. Das ist, insoweit bleibt der Senat bei den geltenden Maßstäben, in aller Regel dann der Fall, „wenn nach den angeschuldigten Pflichtverletzungen die Höchstmaßnahme Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist“. Typische Fälle, in denen in wehrrechtlichen Verfahren ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden muss, sind solche, in denen die Entfernung aus dem aktiven Dienst oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Raum stehen.