Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 21/2019

Auch für Anwältinnen und Anwälte: Hinweispflicht auf Verbraucherstreitbeilegung

23.10.2019Newsletter

Die auf einer Website und/oder in den AGB enthaltene Erklärung zur Teilnahmebereitschaft an Verbraucherstreitbeilegungsverfahren muss klar und verständlich sein. Die Aussage „im Einzelfall zu einer Teilnahme bereit“ genüge nicht. Dies entschied der BGH jüngst in einem Fall, der einen Online-Shop für Lebensmittel betraf. Die Hinweispflichten gemäß §§ 36, 37 VSBG gelten jedoch auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Die vorvertragliche Information nach § 36 I VSBG müsse, so der BGH, klar und verständlich sein. Die Teilnahmebereitschaft kann verneint, bejaht oder teilweise bejaht werden. Dies ergibt sich aus dem Begriff „inwieweit“. Wegen der in der Phase der Vertragsanbahnung bestehenden Vielfalt möglicher künftiger Streitigkeiten müsse der Unternehmer sich festlegen, bei welchen abstrakt bestimmbaren Fallgestaltungen er sich auf ein Schlichtungsverfahren einlassen werde. Die erfassten Fälle müssten so klar umschrieben werden, dass zuverlässig beurteilt werden könne, auf welche Fallgestaltungen sich die Bereitschaft erstrecke.

Es ging um folgenden Hinweis: „Der Anbieter ist nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die Bereitschaft dazu kann jedoch im Einzelfall erklärt werden.“ Dies genüge nicht dem Transparenzgebot und zwinge Verbraucher zu Nachfragen. Der BGH hat den geltend gemachten Unterlassungsanspruch und die Erstattungspflicht der Abmahnkosten gemäß UKlaG bejaht. Damit dürften nach Ansicht des BGH auch Aussagen wie „…sind grundsätzlich bereit, an Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teilzunehmen“, unklar sein.

BGH Urt. v. 21.8.2019 – VIII ZR 265/18