Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 09/2019

BVerfG: Vorgaben für richterlichen Bereitschaftsdienst präzisiert

08.05.2019Newsletter

Ein dem Gebot der praktischen Wirksamkeit des Richtervorbehalts genügender richterlicher Bereitschaftsdienst erfordert die uneingeschränkte Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters bei Tage, auch außerhalb der üblichen Dienststunden. Die Tageszeit umfasse die Zeit zwischen 6 und 21 Uhr, nachts müsse jedenfalls bei einem über den Ausnahmefall hinausgehenden Bedarf ein Bereitschaftsdienst eingerichtet werden. Dies hat das BVerfG in einem kürzlich publizierten Beschluss klargestellt.

Der Entscheidung betrifft zwei Wohnungsdurchsuchungen, welche die Staatsanwaltschaft an einem Samstagmorgen zwischen 4 und 5 Uhr wegen Gefahr in Verzug angeordnet hatte. Zuvor hatten Rettungskräfte den Beschwerdeführer in einem akuten Rauschzustand aufgefunden; sie vermuteten, dass er Betäubungsmittel konsumiert hatte. In seinem WG-Zimmer wurde sodann Cannabis gefunden. Über einen Bereitschaftsdienst an Samstagen verfügte das zuständige Amtsgericht nur in eingeschränktem Umfang.

Die Anträge des Beschwerdeführers auf gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der beiden Durchsuchungen sowie seine Beschwerden beim LG hatten keinen Erfolg. Das BVerfG hat insoweit den LG-Beschluss aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Es betont die Bedeutung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 I GG und die damit einhergehende Verpflichtung der staatlichen Organe, die effektive Durchsetzung des Richtervorbehalts zu gewährleisten.

Mit seiner Entscheidung ist das BVerfG der Stellungnahme der BRAK gefolgt. Sie hatte darin angemahnt, die bisherige Rechtsprechung zu den Erfordernissen an die zeitliche Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters zu überdenken. Aus ihrer Sicht ist zweifelhaft, dass die Grundsätze der bisherigen Rechtsprechung dem Schutzbedürfnis des von einer Durchsuchungsmaßnahme Betroffenen hinreichend Rechnung tragen.

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