Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 11/2020

Hinweise zur Lohnversteuerung von Kammerbeiträgen

02.07.2020Newsletter

Zum 1.7.2020 wurde mit dem Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen eine Anzeigepflicht für bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen geschaffen, die auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gilt. Das Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2018/822 (DAC-6) in nationales Recht um. Es sieht vor, dass bestimmte Steuergestaltungen innerhalb gegebener Fristen elektronisch an Finanzaufsichtsbehörden zu melden sind. Der BRAK-Ausschuss Steuerrecht hat ein Schema erarbeitet, nach dem bei Mandaten geprüft werden kann, ob eine Meldepflicht vorliegt.

Die Dachorganisationen der rechts- und steuerberatenden Berufe – BStBK, WPK und BRAK – hatten den Gesetzentwurf in einer gemeinsamen Stellungnahme vehement kritisiert. Ergänzend hatte die BRAK in einem Positionspapier anhand von Beispielsfällen verdeutlicht, wie die Meldepflicht die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht verletzt. Diese Bedenken fanden leider kein Gehör.

Der Ausschuss Steuerrecht der Bundesrechtsanwaltskammer hat zudem seine Handlungshinweise zur Lohnversteuerung von Beiträgen an Berufshaftpflichtversicherungen, Rechtsanwaltskammern und Vereine sowie von Kosten der beA-Karte überarbeitet. Neu aufgenommen wurden Informationen für Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälte. Die Handlungshinweise berücksichtigen Gesetzeslage und Rechtsprechung zum Stand Juni 2020.

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