Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 14/2020

Anwaltsgebühren: Referentenentwurf für KostRÄG 2021 vorgelegt

12.08.2020Newsletter

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 31.7.2020 den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 – KostRÄG 2021) vorgelegt. Die anwaltlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) wurden zuletzt im Jahr 2013 erhöht. Dies hat die BRAK – ebenso wie strukturelle Defizite im RVG – wiederholt moniert und eine zeitnahe Anpassung gefordert. Auch das BMJV hält eine erneute Anhebung der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung angesichts erheblich gestiegener Kosten für den Kanzleibetrieb und im Interesse einer Teilhabe der Anwaltschaft an der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung für geboten.

Wesentliche Elemente des Entwurfs sind eine lineare Erhöhung sowohl der Rechtsanwalts- als auch der Gerichtsgebühren um jeweils 10 %; eine Anhebung des Regelstreitwerts in Kindschaftssachen von 3.000 auf 4.000 Euro; eine Sonderanpassung der Rechtsanwaltsgebühren in sozialrechtlichen Mandaten um zusätzliche 10 % sowie eine Anhebung der Wertgrenze, ab der die PKH-/VKH-Vergütung nicht mehr steigt (PKH-Kappungsgrenze), von 30.000 auf 50.000 Euro. Daneben sind eine Reihe struktureller Anpassungen und Klarstellungen vorgesehen.

Zugleich sollen auch die Gerichtskosten erhöht werden. Denn mit einer Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren sowie der ebenfalls geplanten Anpassung der Honorare der Sachverständigen, Sprachmittlerinnen und Sprachmittler sowie der Entschädigungen für Zeuginnen und Zeugen seien höhere Ausgaben des Staates in Rechtssachen verbunden; zudem seien auch die Sach- und Personalkosten der Justiz gestiegen. Das Vorhaben soll später mit der ebenfalls geplanten Anpassung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in einem (einzigen) Regierungsentwurf zusammengeführt werden.

Die BRAK wird sich eingehend mit dem Referentenentwurf auseinandersetzen und eine Stellungnahme dazu abgeben.

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