Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 20/2020

Änderungen des Infektionsschutzgesetzes: erhebliche Bedenken der BRAK

18.11.2020Newsletter

Das bisherige System des Infektionsschutzgesetzes stellt nach Ansicht der BRAK keine geeignete Rechtsgrundlage dar, um Schutzvorkehrungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zu ermöglichen. Dies hat BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels in einem Schreiben an die Mitglieder des Bundestags-Rechtsausschusses ausgeführt, mit dem die BRAK kurzfristig zu dem Regierungsentwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite Stellung genommen hat. Darin formuliert sie erhebliche Bedenken gegen die geplanten Regelungen des Infektionsschutzgesetzes.

Die Generalklausel des § 28 IfSG soll nach dem Entwurf durch einen Katalog in § 28a IfSG ergänzt werden, der mögliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie aufführt. Die dann tatsächlich noch notwendige Konkretisierung ist jedoch weiterhin den Bundesländern überlassen. Die BRAK kritisiert u.a., dass sich die Regelung in der beispielhaften Aufzählung von möglichen Maßnahmen erschöpft, ohne dass eine Abwägung der grundrechtlich betroffenen Interessen stattfindet. Ob das Gesetz in dieser Form einer gerichtlichen (ggf. auch verfassungsgerichtlichen) Prüfung standhalte, sei zweifelhaft. Eine gesetzliche Grundlage ist nach Auffassung der BRAK so auszugestalten, dass die Entscheidung über langfristige Maßnahmen dem (jeweils zuständigen) Parlament vorbehalten bleibt und Ermächtigungen an die Verwaltung nach Inhalt, Zweck und Ausmaß der getroffenen Regelung hinreichend klar konkretisiert werden. Es gehe darum, ob einzelne Maßnahmen infektionsschutzrechtlich sinnvoll und geeignet sind, ihr Ziel zu verfolgen. Dabei müsse sichergestellt werden, dass sowohl der korrekte gesetzgeberische Weg beschritten wird als auch die Gesetze selbst die verfassungsrechtlichen Anforderungen erfüllen.

Der Regierungsentwurf wurde am 16.11.2020 im Bundestags-Rechtsausschuss beraten. Der Bundestag befasst sich am 18.11.2020 in zweiter/dritter Lesung mit dem Entwurf, der Bundesrat berät gleich anschließend darüber.

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