Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 22/2020

BRAK-Positionen zur EU-Sammelklage und zum Hate Speech-Gesetz im Medienecho

10.12.2020Newsletter

Zu dem Ende November vom Europäischen Parlament angenommenen Standpunkt des Rates zum Entwurf einer Richtlinie über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG lässt JUVE v. 1.12.2020 unter anderem BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels zu Wort kommen. Der ganz große Wurf sei die Richtlinie nicht, so Wessels, sie enthalte aber viele gute Ansätze und berücksichtige die wichtigsten Forderungen der BRAK. Im Sinne des Verbraucherschutzes und für die Gewährleistung von Rechtsfrieden wäre aber deutlich mehr machbar gewesen.

Durch die Richtlinie bekommen Verbraucher die Möglichkeit, im Rahmen einer durch eine „qualifizierte Einrichtung“ eingereichte nationale oder grenzüberschreitende Verbandsklage ihre Rechte geltend zu machen; zudem gibt es Unterlassungs- und Abhilfeklagen sowie Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz. Die Richtlinie wird nun im Amtsplatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt 20 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft; die Mitgliedstaaten haben dann 24 Monate Zeit zur Umsetzung in nationales Recht. Zu dem Richtlinienvorschlag hatte die BRAK Stellung genommen.

„Einmal mehr keine eingehende Prüfung möglich“ titelt die LTO v. 3.12.2020; der Beitrag betrifft den Entwurf des Bundesinnenministeriums für das sog. Hate Speech-Gesetz, zu dem die Verbände gerade einmal fünf Tage Frist zur Stellungnahme erhielten. Dies hält nicht nur die BRAK für rechtsstaatlich bedenklich. Eine eingehende Prüfung dieses komplexen Gesetzgebungsvorhabens könne in der Kürze der Zeit nicht erfolgen; der Qualität der Gesetzesvorhaben sei das nicht zuträglich, kritisiert die BRAK in ihrer Stellungnahme zu dem Entwurf (BRAK-Stellungnahme Nr. 75/2020).

Auch bei weiteren aktuellen Gesetzentwürfen – darunter so wichtige Vorhaben wie das „Legal Tech-Gesetz“ und die Reform des Rechts der Berufsausübungsgesellschaften – sah die BRAK sich veranlasst, die knapp bemessenen Fristen zur Stellungnahme zu monieren (BRAK-Stellungnahmen Nr. 81/2020 und Nr. 82/2020).

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