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Corona-bedingte Änderungen im Zivil-, Insolvenz-und Strafverfahrensrecht: BRAK nimmt Stellung

28.05.2020Newsletter

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht muss in einigen Punkten geschärft und um sachgerechte Regelungen ergänzt werden, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Dies forderte BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels in einem Schreiben an die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz. Das Gesetz, das im Wesentlichen im März in Kraft trat, enthält Erleichterungen für Personen, die wegen der Corona-Pandemie laufende Verbindlichkeiten nicht begleichen können. Es sieht u.a. Erleichterungen für Mieter, eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und eine verlängerte Aussetzung strafrechtlicher Hauptverhandlungen vor.

Klarstellungen mahnt die BRAK etwa für die Beschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen an; denn es gebe Unstimmigkeiten in verschiedenen Regelungen in diesem Bereich. Kritisch äußert die BRAK sich auch zu Einzelheiten der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, wo sich u.a. aus ihrer Sicht widersprüchliche Regelungen zur Beweislast dafür finden, dass die Insolvenzreife auf den Folgen der Corona-Pandemie beruht.

Problematisch ist aus Sicht der BRAK auch die in § 10 EGStPO eingeführte Hemmung der Unterbrechungsfristen für alle Strafprozesse um bis zu zwei Monate. Bereits in einem früheren Schreiben an die Ministerin, das den Referentenentwurf betraf, hatte sie Bedenken geäußert, u.a. in Bezug auf kürzere Hauptverhandlungen, für die eine Hemmung mit Blick auf Konzentrationsmaxime und Beschleunigungsgrundsatz eher nachteilig sei. Sie forderte daher, die Dauer der Hauptverhandlung bei den Hemmungsregelungen zu berücksichtigen. In Reaktion auf Ausführungen der Ministerin hierzu tritt die BRAK insbesondere einer mehrfachen Hemmung von Hauptverhandlungen nachdrücklich entgegen.

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