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LG Köln: Corona-Soforthilfe unpfändbar

28.05.2020Newsletter

Soforthilfen aus dem Bundesprogramm „Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbständige“ und ergänzenden Landesprogrammen unterliegen nicht der Pfändung. Das hat das LG Köln im Fall eines Schuldners entschieden, der sich gegen die Pfändung seines Kontos wegen einer älteren Honorarforderung seines Steuerberaters gewehrt hatte. Die Corona-Soforthilfen dienen, so das LG Köln, der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Begünstigten und der Überbrückung von dessen aktuellen Liquiditätsengpässen infolge der Corona-Pandemie – und nicht der Tilgung von Altschulden.

Der Steuerberater hatte gegen seinen früheren Mandanten (Schuldner) einen Vollstreckungsbescheid über Honorarforderungen aus seiner Steuerberatertätigkeit in den Jahren 2014 und 2015 erwirkt. Er hatte den Auszahlungsanspruch über das Kontoguthaben des Schuldners gegenüber dessen Bank gepfändet; dieses Konto wurde als Pfändungsschutzkonto geführt. Später wurden dem Schuldner 9.000 Euro Corona-Soforthilfe bewilligt und auf sein – gepfändetes – Konto gutgeschrieben. Der Schuldner beantragte beim AG Bergisch-Gladbach die Aufhebung der Pfändung und die Freigabe der 9.000 Euro. Das Amtsgericht gab dem Antrag statt. Der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde des Gläubigers half das Amtsgericht nicht ab. Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde zurück.

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