Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 15/2021 v. 28.07.2021

Commercial Courts: BRAK regt Pilotprojekt an

28.07.2021

In ihrer Stellungnahme zu einem Gesetzentwurf des Bundesrates zur Stärkung der Gerichte in Wirtschaftsstreitigkeiten hat die BRAK die damit beabsichtigte Schaffung so genannter Commercial Courts, vor denen Handelsverfahren mit internationalem Bezug und einem Streitwert von über zwei Millionen Euro – bei entsprechender ausdrücklicher Gerichtsstandsvereinbarung – auch erstinstanzlich geführt werden können, grundsätzlich begrüßt. Mit dem Gesetz will der Bundesrat auch künftig die hohe Qualität und Attraktivität der Ziviljustiz insbesondere in Wirtschaftsstreitverfahren sichern und ein zunehmendes Abwandern wirtschaftlich bedeutsamer Rechtsmaterien in andere Rechtskreise oder die Schiedsgerichtsbarkeit vermeiden. Hierzu soll u.a. den Ländern in § 119b GVG die Möglichkeit eröffnet werden, an Oberlandesgerichten entsprechende Senate einzurichten. Aus Sicht der BRAK sollte zunächst eruiert werden, ob diese Ziele mit der Einrichtung von Commercial Courts überhaupt erreichbar sind und welche Kosten für den Aufbau und Unterhalt solcher speziellen Spruchkörper anfallen. Hierzu schlägt sie vor, an einem deutschen Gericht versuchsweise einen Commercial Court einzurichten, an dem dann u.a. auch erprobt werden soll, das Verfahren auf Englisch zu führen.

In ähnlichem Sinne äußerte sich auch die Bundesregierung zu dem Gesetzesvorschlag des Bundesrates. Sie begrüßt das Anliegen einer weiteren Förderung und Stärkung des Justizstandorts Deutschland und hält Commercial Courts für ein geeignetes Mittel hierfür; die Einzelheiten müssen aber aus ihrer Sicht noch vertieft geprüft werden, insbesondere die Einrichtung neuer Spruchkörper vor dem Hintergrund insgesamt sinkender Eingangszahlen in der Zivilgerichtsbarkeit und insb. vor den Kammern für Handelssachen.

Der Gesetzentwurf wurde zwar in den Bundestag eingebracht, von diesem aber vor der parlamentarischen Sommerpause nicht mehr beraten. Es steht allerdings zu erwarten, dass er in dieser Legislaturperiode nicht mehr verabschiedet werden und daher der Diskontinuität unterfallen wird.

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