Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 18/2021

Corona-Arbeitsschutzverordnung erneut verlängert

08.09.2021Newsletter

Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 1.9.2021 den Referentenentwurf der Ersten Verordnung zur Änderung der am 1.7.2021 in Kraft getretenen neugefassten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales beschlossen. Mit der Änderungsverordnung werden die Maßnahmen nach der derzeitigen, noch bis zum 10.9.2021 geltenden Verordnung bis zum 24.11.2021 verlängert, sofern nicht zuvor die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 I 2 IfSG aufgehoben wird. Zudem wurden neue Pflichten für Arbeitgeber:innen geschaffen. Sie sind auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Verhältnis zu ihren Beschäftigten von Bedeutung.

Neu ist, dass Arbeitgeber:innen den Impf- oder Genesenenstatus von Beschäftigten bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen berücksichtigen; eine entsprechende Auskunftspflicht der Beschäftigten besteht jedoch nicht. Zur Steigerung der Impfquote wurde außerdem eine Verpflichtung der Arbeitgeber:innen geschaffen, selbst zur Steigerung der Impfbereitschaft beizutragen, etwa durch Information und Aufklärung ihrer Beschäftigten über mögliche Folgen einer CoViD-19-Erkrankung und Möglichkeiten einer Schutzimpfung, die Unterstützung von Impfangeboten durch die Betriebsärzte im Betrieb sowie die Freistellung von Beschäftigten zur Wahrnehmung außerbetrieblicher Impfangebote.

Unverändert gelten die bisherigen Regelungen fort, nach denen unter anderem betriebliche Hygienepläne zu erstellen und zu pflegen sind, in Präsenz arbeitendem Personal mindestens zweimal wöchentlich Selbst- oder Schnelltests angeboten werden müssen, betriebsbedingte Kontakte z.B. durch Homeoffice-Angebote reduziert werden sollen und medizinische Masken zur Verfügung zu stellen sind, wo andere Maßnahmen keinen ausreichende Schutz gewähren.

Die Änderungsverordnung muss noch im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.

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