Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 02/2021 v. 27.01.2021

DAI

27.01.2021

Am 29. Januar 2021 behandelt der erfahrene Referent Dr. Stefan Müller wesentliche Fragestellungen, die sich aus der am 20.1.2021 vom Bundesminister für Arbeit und Soziales gezeichneten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) für die arbeitsrechtliche Praxis aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebersicht ergeben. Denn die am 22.1.2021 verkündete Corona-ArbSchV sieht unter § 2 IV vor, „den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung (Homeoffice) auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen“.

Zu den zentralen Eckpunkten des Vortrags zählen unter anderem die Fragen: Wer fällt unter den Anwendungsbereich der Regelung? Unter welchen Voraussetzungen sind Arbeitgeber verpflichtet, Beschäftigten ein Homeoffice- Angebot zu unterbreiten? Was ist unter „Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten“ sowie unter entgegenstehenden „zwingenden betriebsbedingten“ Gründen zu verstehen? Welchen Inhalt muss das Angebot haben und in welcher Form ist es dem Beschäftigten zu unterbreiten? Ist der Arbeitnehmer verpflichtet, ein Homeoffice-Angebot anzunehmen? Bedarf es einer Homeoffice-Vereinbarung? Welche Inhalte muss eine solche Homeoffice-Vereinbarung haben? Wer trägt die Kosten der Einrichtung und der Unterhaltung des Homeoffice-Arbeitsplatzes? Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen im Falle der Verletzung einer bestehenden Homeoffice-(Angebots-)Pflicht?

Mehr zu dem 2,5-stündigen Online-Vortrag LIVE: Die neue Homeoffice-(Angebots-)Pflicht nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) aus Arbeitnehmer- und aus Arbeitgebersicht finden Sie hier.

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