Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 1/2026

Erfassung der Arbeitszeit: VG Hamburg verneint Sonderstellung von Anwältinnen und Anwälten

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat eine international tätige Wirtschaftskanzlei verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer angestellten Rechtsanwält:innen vollständig zu erfassen. Die Entscheidung konkretisiert die Reichweite des Arbeitszeitgesetzes in hochqualifizierten Dienstleistungsstrukturen, weist berufsständische Ausnahmekonstruktionen zurück und betont den arbeitszeitrechtlichen Gesundheitsschutz.

07.01.2026 Newsletter

I. Ausgangspunkt des Verfahrens

Dem Verfahren lagen wiederholte Hinweise auf systematisch überlange Arbeitszeiten am Hamburger Standort der Kanzlei zugrunde. Nach behördlichen Ermittlungen stellte sich heraus, dass zwar abrechnungsbezogene Nettoarbeitszeiten („billable hours") dokumentiert wurden, jedoch keine vollständigen Aufzeichnungen über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit existierten. Die zuständige Arbeitsschutzbehörde ordnete daraufhin auf Grundlage von § 17 II Arbeitszeitgesetz (ArbZG) u.a. an, die vollständige Arbeitszeiterfassung für Associates und Senior Associates einzuführen.

Die Kanzlei wandte sich gegen den Bescheid und argumentierte u.a. mit der Unabhängigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Unmöglichkeit, Mandatsarbeit zu delegieren. Zudem bestritt sie das Bestehen einer allgemeinen Pflicht zur Arbeitszeiterfassung in Deutschland. Eine solche Pflicht lasse sich weder aus dem Arbeitsschutzgesetz noch aus dem Arbeitszeitgesetz oder der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Arbeitszeiterfassung herleiten.

II. Bestätigung der Aufzeichnungspflicht

Das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg wies die Klage der Kanzlei im Hinblick auf die Kernanordnung (Anordnung 1) ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit dieser behördlichen Maßnahme.

1. Gefahrenprognose

Aufgrund der dokumentierten Hinweise und der fehlenden objektiven Zeiterfassung bejahte das Gericht eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Form von Verstößen gegen die Höchstarbeitszeiten (§ 3 ArbZG) und Ruhezeiten (§ 5 ArbZG). Der Einwand eines unterdurchschnittlichen Krankenstands entkräftete die Gefahrenprognose nicht, da mögliche Langzeitfolgen von Überlastung zu berücksichtigen seien.

2. Keine Ausnahme für angestellte Rechtsanwält:innen

Das Gericht erteilte der Auffassung, angestellte Anwält:innen in Großkanzleien seien vom ArbZG ausgenommen, eine klare Absage:

Keine leitenden Angestellten: Associates und Senior Associates erfüllen regelmäßig nicht die Voraussetzungen des § 18 I Nr. 1 ArbZG, da ihnen die unternehmerische Entscheidungsbefugnis (z.B. Personalhoheit, Budgetverantwortung) fehlt.

Keine Analogie zu anderen Berufsgruppen: Eine Gleichstellung mit Wirtschaftsprüfer:innen lehnte das Gericht ab. Anders als bei ihnen (§ 45 S. 2 WPO) fehlt im anwaltlichen Berufsrecht eine entsprechende gesetzliche Ausnahme. Da der Gesetzgeber die BRAO mehrfach reformiert hat, ohne eine solche Ausnahme einzufügen, liege keine planwidrige Regelungslücke vor. Auch der Vergleich mit Chefärzt:innen greife nicht, da Associates nicht über eine vergleichbare hierarchische Spitzenstellung verfügten.

3. Verhältnis zu Berufspflichten

Das Argument, die anwaltlichen Berufspflichten stünden einer Zeiterfassung entgegen, ließ das Gericht nicht gelten. Insbesondere die Stellung als „Organ der Rechtspflege" rechtfertige keine unbegrenzten Kanzleistunden. Zwar berücksichtigte das VG die Notwendigkeit guter Erreichbarkeit und rascher Reaktion in Einzelfällen, verwies jedoch darauf, dass dies bereits durch die Flexibilitätsklauseln des ArbZG abgedeckt sei. Dass die Anwaltschaft sich selbst zum arbeitsrechtlichen Ausnahmefall erkläre, kritisierte das Verwaltungsgericht.

Wenn einzelne Mandate so viel Aufmerksamkeit beanspruchten, dass Anwält:innen über die gesetzlichen Grenzen hinaus arbeiten müssten, sei dies eine Frage der Kanzleiorganisation. Die Konsequenz: Die Kanzlei müsse von vornherein mehr Anwält:innen einsetzen, die das Mandat gemeinsam betreuen und sich gegenseitig vertreten können.

Die Einhaltung der Arbeitszeit sei eine organisatorische Aufgabe des Arbeitgebers, der durch strukturelle Vorkehrungen sicherstellen müsse, dass Mandatsarbeit innerhalb der gesetzlichen Grenzen erfolgt. Für Notfälle biete § 14 ArbZG (außergewöhnliche Fälle) bereits ein hinreichendes Korrektiv.

III. Ausblick

Das Hamburger Urteil stärkt den präventiven Gesundheitsschutz auch in hochqualifizierten Dienstleistungsstrukturen. Die Verwaltungsrichter:innen hoben hervor, dass „billable hours" keine Arbeitszeiterfassung im Sinne des Gesundheitsschutzes darstellen. Kanzleien müssten nicht nur die abrechenbaren Stunden, sondern die vollständige tatsächliche Arbeitszeit dokumentieren. Reine „billable hours" zeigten häufig nicht, wie lange tatsächlich gearbeitet wurde, sie bilden weder Höchstarbeitszeiten noch Ruhezeiten zuverlässig ab. Ein wirksamer Gesundheitsschutz – insbesondere bei sehr langen Arbeitstagen – lasse sich nur sicherstellen, wenn die gesamte Arbeitsbelastung erfasst wird. Auf die Selbstkontrolle der Associates könne man nicht vertrauen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die klagende Kanzlei hat bereits Berufung zum Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg eingelegt. Es bleibt abzuwarten, ob das OVG oder in weiterer Instanz das Bundesverwaltungsgericht eine abschließende Klärung zur Anwendbarkeit des Arbeitszeitgesetzes auf angestellte Rechtsanwält:innen herbeiführen wird.

Die höheren Gerichte müssen nun klären, wo genau die Grenze zwischen berufsrechtlichen Besonderheiten und dem allgemeinen Arbeitsschutz verläuft. Diese Klärung dürfte die Diskussion über die zukünftige Gestaltung der Arbeitszeiten in Großkanzleien beeinflussen und kann für Großkanzleien einen Handlungsauftrag bedeuten – organisatorisch, rechtlich und kulturell.

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