Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 5/2026

BMF plant, die Steuerberaterprüfung zu modernisieren

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat Diskussionsentwürfe zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) sowie zur Neufassung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (DVStB) vorgelegt. Ziel ist eine grundlegende Reform und Modernisierung der Steuerberaterprüfung.

04.03.2026 Newsletter

Die Reform soll den Zugang zum Beruf vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels attraktiver gestalten, ohne das fachliche Niveau abzusenken. Die Neuregelungen sollen – nach derzeitigem Stand – zum 1. Januar 2028 in Kraft treten.

Die Kernpunkte der Reform im Überblick

Abschaffung des Fakultätsvorbehalts: Zukünftig soll der Zugang zur Prüfung mit jedem abgeschlossenen Hochschulstudium möglich sein. Die bisherige Beschränkung auf wirtschafts- oder rechtswissenschaftliche Studiengänge würde danach entfallen (§ 36 StBerG-Entwurf [E]).

Unbegrenzte Wiederholungsversuche: Die bisherige Deckelung auf zwei Wiederholungsversuche soll aufgehoben werden. Bewerber:innen können dann die Prüfung beliebig oft wiederholen. Besonders relevant: Dies soll rückwirkend auch für Personen gelten, die die Prüfung in der Vergangenheit bereits endgültig nicht bestanden haben (§ 157f StBerG-E).

Modularisierung und „Mitnahme“ von Leistungen: Einmalig bestandene Aufsichtsarbeiten (Note 4,5 oder besser) sollen künftig bis zu vier Jahre lang „mitgenommen“ werden können, was eine flexiblere Prüfungsvorbereitung ermöglicht. Wer nur die mündliche Prüfung nicht besteht, soll diese isoliert wiederholen können, ohne die schriftlichen Arbeiten erneut ablegen zu müssen (§ 32 I DVStB-E).

Digitalisierung & Organisation: Ziel des Reformvorhabens ist zudem, die Antrags- und Prüfungsverfahren auf elektronische Kommunikation umzustellen. Weiterhin ist geplant, die länderübergreifende Zusammenarbeit der Steuerberaterkammern (Prüfverbünde) zu flexibilisieren.

Relevanz für die Anwaltschaft

Für Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, die die Bestellung zur Steuerberaterin oder zum Steuerberater anstreben, soll das Erfordernis einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestehen bleiben (§ 35 IV DVStB-E). Diese muss bestätigen, dass keine berufsrechtlichen Hindernisse vorliegen. Damit wird im Entwurf im Wesentlichen die bereits geltende Rechtslage fortgeführt (derzeit § 34 DVStB).

Ausblick

Das BMF betont, dass es sich um Diskussionsentwürfe handelt, um den Dialog mit den Berufsständen frühzeitig zu ermöglichen.

Sollten die Entwürfe wie geplant umgesetzt werden, bleibt für die Prüfung im Herbst 2027 noch die „alte“ Rechtslage maßgeblich (mit Ausnahme der neuen Regelungen zur Wiederholung). Ab 2028 würde dann das neue, modularere System greifen.

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