Nachrichten aus Brüssel | Ausgabe 11/2019 v. 31.05.2019

Anerkennung von Urkunden in Erbsachen - EuGH

31.05.2019Newsletter

In einem Vorabentscheidungsverfahren (C-658/17) hat der EuGH am 23. Mai 2019 entschieden, dass polnische Notare, die eine Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung errichten, kein „Gericht“ im Sinne der Erbrechtsverordnung (VO (EU) Nr. 650/2012) sind und damit keine „Entscheidung“ erlassen.

Hintergrund des Verfahrens ist, dass die Erbin WB erfahren wollte, ob ihr verstorbener polnischer Vater Guthaben bei deutschen Banken hatte. Sie beantragte daher bei einer polnischen Notarin eine Ausfertigung der von dieser errichteten Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung sowie eine Bescheinigung, dass es sich dabei um eine gerichtliche Entscheidung oder zumindest eine öffentliche Urkunde im Sinne der Erbsachenverordnung handele. Da die Notarin dies ablehnte, wandte sich WB an das Bezirksgericht, das wiederum den EuGH um Klärung bat.

Der EuGH verneint, dass die polnischen Notare, denen das nationale Recht die Befugnis zur Errichtung von Urkunden über die Bestätigung der Erbenstellung verleiht, „gerichtliche Funktionen“ ausüben. Da die notariellen Tätigkeiten in Bezug auf die Ausstellung der Urkunde nur auf einstimmigen Antrag der Beteiligten ausgeübt würden und die Notare keine Befugnis hätten, bei einem möglichen Rechtsstreit zu entscheiden, übten die polnischen Notare keine Entscheidungsbefugnis im Sinne der Erbrechtsverordnung aus. Die von ihnen erlassenen Urkunden seien daher keine in einer Erbsache erlassene „Entscheidung“ im Sinne der Verordnung. Sie stellten jedoch eine öffentliche Urkunde dar.

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