Nachrichten aus Brüssel | Ausgabe 11/2019 v. 31.05.2019

Unabhängigkeit der deutschen Staatsanwaltschaft unzureichend - EuGH

31.05.2019Newsletter

Wie der Generalanwalt hat nun auch der EuGH in der Rechtssache Minister for Justice and Equality gegen P.F. (C-508/18 sowie C-82/19) festgestellt, dass die deutsche Staatsanwaltschaft nicht unabhängig genug ist, um einen Europäischen Haftbefehl auszustellen. Nach Art. 6 Abs. 1 des EU-Rahmenbeschlusses (2002/548/JI) kann ein Europäischer Haftbefehl nur von einer „Justizbehörde“ ausgestellt werden.

Anders als im deutschen Recht, wo ein Richter tätig werden muss, können Europäische Haftbefehle deshalb grundsätzlich auch von Staatsanwaltschaften erlassen werden. Dem EuGH wurde vom irischen Obersten Gericht (Supreme Court) die Frage vorgelegt, ob die deutsche Staatsanwaltschaft Justizbehörde im Sinne von Art. 6 Abs. 1 sein kann. In dem Verfahren ging es um einen litauischen Staatsbürger mit Wohnsitz in Irland, der 1995 eine vorsätzliche Tötung und schwere Körperverletzung begangen haben soll.

Der EuGH kam zu dem Ergebnis, dass die deutsche Staatsanwaltschaft zwar Organ der Rechtspflege sei, aber daneben auch einem grundsätzlichen Weisungsrecht aus dem Justizministerium unterworfen und deswegen nicht unabhängig sei.

Zwar ist der Begriff „Justizbehörde“ nach wie vor nicht auf Gerichte beschränkt, jedoch muss die mit der Ausstellung betraute Behörde bei der Ausübung ihrer Aufgaben unabhängig handeln. Dem widerspricht, dass die deutsche Staatsanwaltschaft der Gefahr ausgesetzt ist, im Rahmen des Erlasses einer Entscheidung über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls mittelbar oder unmittelbar Anordnungen oder Einzelweisungen seitens der Exekutive, nämlich eines Justizministers, unterworfen zu werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Europäische Haftbefehl auf einem deutschen, durch einen Richter ausgestellten Haftbefehl beruht.

Anders verhält es sich mit dem litauischen Generalstaatsanwalt, so urteilte der EuGH am selben Tag in der Rechtssache C-509/18. Dieser ist aufgrund seines Status bei der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls unabhängig von der Exekutive.

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