Nachrichten aus Brüssel | Ausgabe 11/2019 v. 31.05.2019

Verweigerung des Rechtsbeistandes - EGMR

31.05.2019Newsletter

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am 23. Mai 2019 in der Rechtssache Doyle gegen Ireland 51979/17 geurteilt, dass die Abwesenheit eines Rechtsanwalts beim Polizeiverhör nicht das Recht auf ein faires Strafverfahren verletzt. Allerdings muss die Fairness des Verfahrens in einer Gesamtbetrachtung erhalten bleiben.

In dem Fall ging es um einen irischen Staatsbürger, der im Jahre 2012 zu lebenslanger Haft wegen Mordes verurteilt worden war. Während des Geständnisses und in weiteren Polizeiverhören war sein Anwalt nicht anwesend, dies war damals gängige Praxis in Polizeiverhören.  Der Beschwerdeführer sah sich darin in seinem Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, sowie in seinem Recht auf einen Anwalt aus Art. 6 Abs. 1, 3 (c) EMRK verletzt. Der Gerichtshof prüfte die Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und 3 (c) in zwei Stufen, zuerst wurden Rechtfertigungsgründe für die Verweigerung der Anwaltskonsultation geprüft, dann wurde die Fairness des Verfahrens insgesamt untersucht.

Das Gericht sah hier zwar einen Eingriff, der auch nicht gerechtfertigt war, eine Verletzung lag demnach aber trotzdem nicht vor, da sich der Eingriff nicht auf die allgemeine Fairness ausgewirkt hat. So hatte der Beschwerdeführer vor und nach den Verhören Zugang zu einem Verteidiger, ein Verhör wurde auf seine Anfrage hin unterbrochen, um ihm die Konsultation mit dem Verteidiger zu ermöglichen.

Der Gerichtshof argumentierte weiter, dass der Beschwerdeführer als erwachsener Muttersprachler nicht besonders schutzbedürftig war, und nicht zu seinem Geständnis genötigt worden war. Zudem waren die Verhöre auf Video aufgezeichnet, und der Jury und den Richtern zugänglich gemacht worden.

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