Nachrichten aus Brüssel | Ausgabe 16/2019 v. 20.09.2019

Prüfungskompetenz bei Vollstreckungsbescheinigung – EuGH

20.09.2019Newsletter

Der EuGH hat am 4. September 2019 in einem Vorabentscheidungsverfahren (C- 347/18) entschieden, dass es einem Gericht, bei dem eine Vollstreckungsbescheinigung beantragt worden ist, untersagt ist, von Amts wegen zu prüfen, ob bei dieser Entscheidung gegen die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen verstoßen wurde.

Im Ausgangsfall ging es um einen in Italien erlassenen Mahnbescheid, der gegen eine in Deutschland lebende Person vollstreckt werden sollte. Da kein Rechtsbehelf gegen den Mahnbescheid eingelegt worden war, wurde eine Vollstreckungsbescheinigung beantragt (Art. 53 Verordnung Nr. 1215/2012 für die grenzüberschreitende Durchsetzung einer Forderung aus dem vollstreckbaren Schuldtitel). Das befasste Gericht zweifelte jedoch an der Einhaltung der Zuständigkeitsnormen. Der EuGH stellt klar, dass dem ausstellenden Gericht keine Kompetenz zur Prüfung der Einhaltung der Zuständigkeitsvorschriften zukommt. Das Gericht dürfe nur prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 53 der Verordnung vorliegen, materiell- und verfahrensrechtliche Fragen dürften dagegen nicht neu bewertet werden.

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