Nachrichten aus Brüssel | Ausgabe 19/2019 v. 31.10.2019

Europäische Ermittlungsanordnung und Rechtsbehelfe - EuGH

31.10.2019Newsletter

Der EuGH hat in der Rechtssache C-324/17 (Gavanozov) entschieden, dass die Justizbehörden eines Mitgliedstaates beim Erlass einer Europäischen Ermittlungsanordnung nicht die Rechtsbehelfe beschreiben müssen, die gegebenenfalls in einem Mitgliedstaat gegen den Erlass einer solchen Anordnung vorgesehen sind.

Im von einem tschechischen Gericht vorgelegten Fall wurde in Bulgarien gegen Herrn Gavanozov wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, die zur Begehung von Steuerstraftaten gegründet worden war, ermittelt und daraufhin eine Europäische Ermittlungsanordnung ausgestellt. Dabei gab es Schwierigkeiten, den die Rechtsbehelfe betreffenden Abschnitt J des dafür vorgesehenen Formblattes über Rechtsbehelfe auszufüllen, da das bulgarische Recht keine Rechtsbehelfe gegen vergleichbare Anordnungen kennt. Rechtsbehelfe gegen eine EEA sollten den Rechtsbehelfen gleichwertig sein, die in einem innerstaatlichen Fall gegeben wären. Vorgelegt wurde die Frage, ob dies im Falle des Erlasses einer EEA überhaupt zulässig sei. Der EuGH legte die Frage dahingehend aus, dass das Gericht wissen wollte, ob die jeweiligen Rechtsbehelfe im Formblatt beschrieben werden müssen. Insbesondere aus dem Wortlaut des Abschnitts J leitete der Gerichtshof ab, dass dies nicht erforderlich ist.

Weiterführender Link: