Nachrichten aus Brüssel | Ausgabe 21/2019 v. 29.11.2019

EuHB – Anwendbares Recht für Vorgaben zur beiderseitigen Strafbarkeit

29.11.2019Newsletter

Gemäß dem Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl (EuHB) muss die beiderseitige Strafbarkeit nicht geprüft werden, wenn eine von 32 gelisteten Straftaten vorliegt und das für die Tat im Ausstellungsstaat vorgesehene Höchstmaß mindestens drei Jahre beträgt. Der Generalanwalt Bobek hat nun am 26. November 2019 in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-717/18 (Procureur-generaal) vorgeschlagen, klarzustellen, dass das hierfür maßgebliche Recht dasjenige ist, das auf den Fall tatsächlich Anwendung findet.

Im Fall ging es um einen spanischen Rapper, der wegen der Straftat der „Verherrlichung von Terrorismus und Erniedrigung seiner Opfer“ zu zwei Jahren Haft verurteilt worden war. Dies stellte zum Tatzeitpunkt 2012 und 2013 die Höchststrafe dar. 2015 wurde das Strafmaß auf eine Höchststrafe von drei Jahren heraufgesetzt. Als die spanische Audiencia Nacional 2018 einen EuHB gegen den Rapper erließ, stellte sie auf dieses neue Strafmaß ab und gab an, dass die verfolgten Straftaten unter die Kategorie „Terrorismus“ aus der Liste fallen. Somit müsse die beiderseitige Strafbarkeit nicht geprüft werden. Dem widersprach der Generalanwalt. Man müsse auf die konkrete Tat abstellen, dafür sprächen der Kontext, nämlich logische und systematische Gründe, und der Zweck, nämlich die Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit, für die es nur unter eng auszulegenden Voraussetzungen Ausnahmen geben solle. Ferner weist er auf den Schutz der Grundrechte hin und unterscheidet zwischen struktureller und individueller Wirksamkeit. Schließlich könne aus der Entscheidung in der Rechtssache nicht abgeleitet werden, ob die vorgeworfenen Taten tatsächlich der Kategorie „Terrorismus“ unterfallen.

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