Europaweiter Schutz von Hinweisgebern – Einigung im Trilog erzielt
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben im Rahmen des Trilogverfahrens am 11. März 2019 eine politische Einigung über den Richtlinienvorschlag der Kommission vom April 2018 zum Schutz von Hinweisgebern über EU-rechtswidrige Praktiken erzielt.
Wie schon die Allgemeine Ausrichtung des Rates sieht Art. 1 bis des Kompromisstextes eine Bereichsausnahme für Rechtsanwälte vor. Damit ist einer zentralen Forderung der BRAK Rechnung getragen worden, dass die Ausnahme im Richtlinientext selber und nicht nur in einem Erwägungsgrund geregelt ist. Hinweisgeber werden ermutigt, sich zunächst an unternehmensinterne Kanäle zu wenden. Sie bleiben aber geschützt, wenn sie sich gleich an externe Kanäle wenden. Hier hatte der Rat eine strengere Einhaltung des dreistufigen Verfahrens (intern – extern – Öffentlichkeit) gefordert.
Bezüglich der geschützten Personen wurde die Position des Rates übernommen. Es werden Personen mit den unterschiedlichsten Profilen, die Informationen über Verstöße im beruflichen Kontext erhalten können, geschützt. Darunter sind neben Arbeitnehmern beispielsweise auch Beamte, Freiwillige und Praktikanten. Ebenso wurde der weite Anwendungsbereich des Standpunktes des Rates übernommen. Zu den Schutzvorkehrungen für die Hinweisgeber gehört eine Liste von Handlungen, die als Repressalie gelten. Darüber hinaus werden Hinweisgeber von der Haftung für Verstöße gegen vertragliche oder gesetzliche Beschränkungen der Offenlegung von Informationen ausgenommen. Ferner gibt es eine Liste mit Maßnahmen, die zur Unterstützung der Hinweisgeber zu treffen sind. Als nächstes muss der Text förmlich vom EP und Rat gebilligt werden.
Weiterführende Links:
- Pressemitteilung der Kommission (März 2019)
Pressemitteilung des Rates (März 2019)
- Kompromisstext (März 2019)