Nachrichten aus Brüssel | Ausgabe 16/2020

EuHB rechtmäßig trotz Spezialitätsgrundsatzes – EuGH

01.10.2020Newsletter

Der EuGH hat am 24. September 2020 in der Rechtssache C-195/20 entschieden, dass eine freiheitsbeschränkende Maßnahme gegenüber einer aufgrund eines Europäischen Haftbefehls (EuHB) überstellten Person nicht gegen das Unionsrecht verstößt, auch wenn diese aufgrund einer anderen Handlung ergeht, wegen derer ein früherer EuHB erlassen wurde, wenn diese Person den Ausstellungsmitgliedstaat des ersten EuHB freiwillig verlassen hat.

Allerdings muss die Zustimmung von den Vollstreckungsbehörden des Mitgliedstaates erteilt werden, der die verfolgte Person auf der Grundlage des zweiten EuHB übergeben hat.

Im Fall geht es um den Tatverdächtigen im Falle Maddie McCann. Dieser wurde in Deutschland in drei verschiedenen Verfahren strafrechtlich verfolgt und 2011 verurteilt. Im Jahre 2016 wurde in Deutschland ein Verfahren wegen der in Portugal begangenen Tat eingeleitet. Art. 27 Abs. 2 und 3 des Rahmenbeschlusses 2002/5841 über den EuHB enhält den Grundsatz der Spezialität, der besagt, dass grundsätzlich Personen, die übergeben werden, wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, weder verfolgt noch verurteilt werden, außer es liegt die Zustimmung der vollstreckenden Behörde vor.

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