Vollzeit-Rechtsanwälte:

Vollzeit-Tätigkeit im Rahmen einer genannten beruflichen Stellung wird bei einer Arbeitszeit (einschließlich Fort- und Weiterbildung) von wöchentlich 40 Stunden oder mehr angenommen. Dies ist beispielsweise ein Rechtsanwalt der angibt, zu 100 Prozent seiner Gesamttätigkeit in eigener Kanzlei selbstständig tätig zu sein und gleichzeitig 40 oder mehr Wochenarbeitsstunden zu leisten. Analog gilt diese Definition auch für Angestellte und Freie Mitarbeiter.

Persönlicher Honorarumsatz:

Der persönliche Honorarumsatz gibt die Einnahmen des Rechtsanwaltes vor Abzug der Kosten an. Nicht enthalten sind Mehrwertsteuer, vereinnahmte Umsatzsteuer oder Anderkonten.

Persönlicher Überschuss:

Der persönliche Überschuss bezeichnet die Einnahmen nach Abzug der entstandenen Kosten.