Zum Weiterlesen

Weitere Inhalte zum Schlagwort

einfache Signatur

  • 12.11.2025Newsletter
    Bei Einreichungen über das beA-Postfach einer Berufsausübungsgesellschaft ist keine Personenidentität zwischen Signierendem und Versender erforderlich. Das hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung klargestellt. Die BRAK gibt Praxistipps, um Rechtsunsicherheiten für Berufsausübungsgesellschaften zu vermeiden.
  • 13.07.2023Newsletter
    Damit ein Dokument wirksam auf dem sogenannten sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht ist, müssen Anwältinnen und Anwälte es einfach signieren und aus ihrem eigenen Anwaltspostfach ans Gericht senden. Der bloße Schriftzug „Rechtsanwalt“ genügt dafür selbst bei einem Einzelanwalt nicht. Das hat das OLG Braunschweig in einer aktuellen Entscheidung klargestellt.
  • Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 22/2022

    BAG: Einfache elektronische Signatur bei Einzelanwalt

    04.11.2022Newsletter
    Wer als Anwältin oder Anwalt ein Dokument aus dem eigenen beA einreicht, muss zur Formwahrung eine einfache elektronische Signatur anfügen, also den eigenen Namen unter den Schriftsatz setzen. Das BAG hat kürzlich entschieden, dass bei einem Einzelanwalt statt des Namens auch „Rechtsanwalt“ genügt.