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qualifizierte elektronische Signatur (qeS)

  • 12.11.2025Newsletter
    Bei Einreichungen über das beA-Postfach einer Berufsausübungsgesellschaft ist keine Personenidentität zwischen Signierendem und Versender erforderlich. Das hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung klargestellt. Die BRAK gibt Praxistipps, um Rechtsunsicherheiten für Berufsausübungsgesellschaften zu vermeiden.
  • Das für die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs häufig verwendete Kartenlesegerät cyberJack Secoder der Firma REINER wurde abgekündigt und ist voraussichtlich ab dem 25.11.2025 nicht mehr für das beA einsetzbar. Die BRAK weist darauf hin, dass rechtzeitig ein Ersatzgerät beschafft werden sollte, um keine Einschränkungen bei der beA-Nutzung zu riskieren.
  • 11.10.2022beA & ERV
    Ein Schriftsatz, der mit „Rechtsanwältin“ endet, aber keinen Namen nennt, ist nicht (einfach) signiert im Sinne von § 130a ZPO.
  • Rechtsanwaltsgesellschaften, die Schriftsätze aus ihrem beA-Gesellschaftspostfach einreichen wollen, empfehlen BRAK und DAV, ihre Schriftsätze qualifiziert elektronisch zu signieren. Sie geben ferner Hinweise zur Durchführung und Dokumentation des Versands ohne qualifizierte Signatur. Hintergrund ist eine bislang ungeklärte Rechtsfrage.