Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 24/2019

Aktive Nutzungspflicht für den elektronischen Rechtsverkehr mit der schleswig-holsteinischen Arbeitsgerichtsbarkeit ab 1.1.2020

04.12.2019Newsletter

Der flächendeckende, verbindliche elektronische Rechtsverkehr macht einen Schritt voran: Schleswig-Holstein macht von der in Art. 24 II des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, die eigentlich erst ab dem 1.1.2022 für alle verpflichtende Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs vorzuziehen. Für die Arbeitsgerichtsbarkeit in Schleswig-Holstein gilt daher die aktive Nutzungspflicht bereits ab dem 1.1.2020.

Ab dem 1.1.2020 dürfen professionelle Einreicher – also insb. Anwältinnen und Anwälte – vorbereitende Schriftsätze samt Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen ausschließlich elektronisch einreichen. Wer Verfahren vor schleswig-holsteinischen Arbeitsgerichten führt, muss dies berücksichtigen!

Für die Arbeitsgerichte bedeutet die Änderung, dass der nicht unbeträchtliche zusätzliche Arbeitsaufwand entfällt, den die Gemengelage von elektronischem und analogem Rechtsverkehr momentan noch mit sich bringt: Am Computer vom Anwalt erstellte Schriftsätze wurden ausgedruckt und per Post übermittelt, mussten dann aber bei Gericht anschließend wieder eingescannt werden, um sie für die elektronische Aktenführung bei den schleswig-holsteinischen Arbeitsgerichten nutzbar zu machen.

§ 46g ArbGG, der die Nutzungspflicht regelt und damit für Schleswig-Holstein bereits zum 1.1.2020 in Kraft tritt, sieht eine Ersatzeinreichung vor, falls die elektronische Übermittlung technisch vorübergehend nicht möglich ist. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

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