BGH: „partners“ in der Firma einer Anwalts-GmbH zulässig

Eine Anwalts-GmbH darf die Firma „n. partners mbH“ weiterhin führen. Eine Vorschrift, die die Zusätze „Partnerschaft“ und „Partner“ Partnerschaftsgesellschaften nach dem PartGG vorbehält, sei eng auszulegen, so der BGH. Die Kleinschreibung und ein „s“ reichen dem Senat aus.

26.05.2021Rechtsprechung

ie Eintragung der Firma der Anwälte verstößt nicht gegen § 11 Abs. 1. S. 1 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) , entschied der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem nun veröffentlichten Beschluss (v. 13.04.2021, Az. II ZB 13/20). Wie zuvor schon das Amtsgericht als Registergericht sowie das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht haben damit auch die Bundesrichter den Versuch einer Anwaltskammer für gescheitert erklärt, die Löschung der Firma zu erreichen.

Die Kammer hatte einen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 PartGG moniert. Nach der Vorschrift dürfen nur Partnerschaften nach dem PartGG den Zusatz „Partnerschaft“ oder „Partner“ führen. Damit habe der Gesetzgeber diese Bezeichnungen für Partnerschaften „reserviert“, bestätigt der II. Zivilsenat die bisherige Rechtsprechung des BGH. Am gesetzgeberischen Willen beim Inkrafttreten des Gesetzes habe sich nichts geändert. Das 1995 in Kraft getretene PartGG wolle, so der Senat, eine untechnische Verwendung der Begriffe auch dann verhindern, wenn diese nicht zu einer Verwechslungsgefahr führen könne, weil die Kanzlei auch einen zwingenden Rechtsformzusatz verwendet.

Verbot als Spezialregelung eng auszulegen

Und doch fällt der Zusatz „partners“ unter dieses Verbot aus Sicht des Senats nicht. Als Spezialregelung für eine besondere Situation nach der Einführung des PartGG sei § 11 Abs. 1 PartGG eng am Wortlaut auszulegen. Die untechnische Verwendung, die das PartGG verhindern wollte, sei nur für solche Begriffe und Schreibweisen anzunehmen, die ihrerseits als Rechtsformzusatz einer Partnerschaftsgesellschaft zulässig wären, so der Senat.

Über den Wortlaut hinaus, der konkret nur „Partnerschaft“ und „Partner“ untersagt, könnten sinngemäße Abwandlungen nur in engen Grenzen verboten werden. Fremdsprachige Abwandlungen fielen darunter nicht. „partners“ sei keine sinngemäße Abwandlung von „Partner“, sondern unterscheide sich, wenn auch nur geringfügig, durch das zusätzliche „s“. Durch die Kleinschreibung sei der Begriff als Plural des englischen „partner“ zu erkennen. Der Begriff „partners“ wäre als Rechtsformzusatz für eine Partnerschaftsgesellschaft aber nicht zulässig, so der Senat.

Auch die Gefahr einer Irreführung (§ 19 Abs. 2 Handelsgesetzbuch) sieht der BGH nicht, weil die Kanzlei den Rechtsformzusatz „GmbH“ führt. Mit dem Beschluss haben die Bundesrichter einen seit Jahren währenden Streit in Literatur und Rechtsprechung entschieden.