Streit am BGH beigelegt: Im Kaufrecht bleibt fiktiver Schadensersatz möglich

Der für das Kaufrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 12. März entschieden, dass der kaufvertragliche Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung weiterhin fiktiv berechnet werden kann.

13.04.2021Rechtsprechung

Bloß die Umsatzsteuer muss nur ersetzt werden, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist (BGH, Urt. v. 12.03.2021, AZ. V ZR 33/19).

Damit geht ein seit längerem schwelender Streit zwischen zwei Senaten nun doch ohne Anrufung des Großen Senats zu Ende. Am 16. März 2018 hatte der u.a. für das Baurecht zuständige VII. Zivilsenat recht überraschend entschieden, dass es im Baurecht künftig keine fiktiven Schadensersatzkosten mehr gebe (BGH, Urt. v. 22.02.2018, Az. VII ZR 46/17). Der VII. Senat begründete das mit Besonderheiten des Werkvertragsrechts. Deshalb hatten die Baurechtler auch nicht zuvor bei anderen Senaten angefragt, ob diese am fiktiven Schadensersatz festhalten wollen. Dabei stützten sowohl der V. als auch der VIII. Senat ihre kaufrechtliche Rechtsprechung zur Zulässigkeit fiktiven Schadensersatzes auf die Rechtsprechung des Baurechtssenats. 

Nach einigem Hin und Her hat der V. Zivilsenat des BGH sich dem nun aber angeschlossen, und zwar ohne eine Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen. Die Karlsruher Richter haben den Käufern einer Wohnung mit Schimmelbefall im Schlafzimmer einen Anspruch auf den sogenannten kleinen Schadensersatz zugebilligt, obwohl diese den Schaden noch nicht hatten beseitigen lassen. Das Urteil des Baurechtssenats aus 2018 lasse sich auf die kaufrechtliche Sachmängelhaftung (§§ 437 Nr. 3 i.V.m. § 280, § 281 Bürgerliches Gesetzbuch) nicht übertragen, heißt in der nun veröffentlichten Entscheidung zur Begründung. So habe der Käufer, anders als der Besteller beim Werkvertrag, vor allem kein Selbstvornahmerecht mit Vorschussanspruch.

Einzige Ausnahme: die Umsatzsteuer. Es bleibt auch insoweit bei der bisher geltenden Rechtslage, dass diese nur ersetzt werden muss, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Das entscheiden sowohl der Baurechts- als auch der V. Senat seit mehreren Jahren einstimmig unter Rückgriff auf den Rechtsgedanken von § 249 Abs. 2 S. 2 BGB.